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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 30.06.2014
2 BvR 792/11 -

Verwerfung der Revision in Strafsachen auch ohne mündliche Verhandlung möglich

Gerichte dürfen bei Nichtannahme offensichtlich unbegründeter Beschwerden von ausführlicher Begründung der Entscheidung absehen

Die in der Strafprozessordnung eröffnete Möglichkeit, eine offensichtlich unbegründete Revision ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss zu verwerfen, ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Es ist von Verfassungs wegen auch nicht geboten, dass eine solche Entscheidung mit einer Begründung versehen wird. Dies entschied das Bundes­verfassungs­gericht und hat sich dabei auch mit dem Recht auf ein faires Verfahren auseinandergesetzt, das in Art. 6 der Europäischen Menschen­rechts­konvention verbürgt ist.

Der Beschwerdeführer des zugrunde liegenden Verfahrens wendet sich mit der Verfassungsbeschwerde gegen die Verwerfung einer Revision in Strafsachen durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO). Er rügt, dass die Entscheidung ohne Durchführung einer Revisionshauptverhandlung ergangen sei und keine Begründung aufweise.

Art. 103 Abs. 1 GG begründet keinen Anspruch auf eine mündliche Verhandlung

Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, dass der Bundesgerichtshof über die Revision des Beschwerdeführers ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entschieden hat. Art. 103 Abs. 1 GG begründet keinen Anspruch auf eine mündliche Verhandlung; es ist vielmehr Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, in welcher Weise das rechtliche Gehör gewährt werden soll. Der Beschwerdeführer hatte in seiner Revisionsbegründung (§ 344 StPO) und in der Gegenerklärung zum Antrag des Generalbundesanwalts (§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO) Gelegenheit, sich umfassend zu äußern. Er trägt nicht substantiiert vor, dass er sein Revisionsvorbringen in schriftlicher Form nicht ausreichend habe deutlich machen können.

Durchführung einer Revisionshauptverhandlung zur Herstellung prozessualer „Waffengleichheit“ nicht erforderlich

Die Durchführung einer Revisionshauptverhandlung ist auch nicht zur Herstellung prozessualer „Waffengleichheit“ erforderlich. Es trifft zwar zu, dass Revisionen der Staatsanwaltschaft im Gegensatz zu Revisionen des Angeklagten im Allgemeinen nicht durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen werden. Der Beschwerdeführer zeigt jedoch nicht auf, inwieweit diese Praxis bei Revisionen von Angeklagten generell oder im konkreten Einzelfall zu einer verminderten Rechtsschutzqualität führt.

Nicht mehr angreifbare letztinstanzliche gerichtliche Entscheidung bedarf keiner Begründung

Dass der Bundesgerichtshof die Revision des Beschwerdeführers ohne Begründung verworfen hat, ist verfassungsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Von Verfassungs wegen bedarf eine mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbare letztinstanzliche gerichtliche Entscheidung regelmäßig keiner Begründung. Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch für Beschlüsse nach § 349 Abs. 2 StPO. Eine Begründung des Beschlusses ist auch nicht deshalb erforderlich, weil sonst keine sinnvolle Entscheidung darüber getroffen werden könnte, ob eine Anhörungsrüge oder eine Verfassungsbeschwerde erhoben werden soll. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Beteiligtenvorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Zudem setzt eine Verwerfung der Revision durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO einen zu begründenden Antrag der Staatsanwaltschaft voraus, der dem Revisionsführer mit den Gründen mitzuteilen ist. Zwar muss sich das Revisionsgericht dem Antrag der Staatsanwaltschaft nur im Ergebnis, nicht jedoch in allen Teilen der Begründung anschließen. Bei einer Abweichung von der Begründung der Staatsanwaltschaft ist es aber sinnvoll und entspricht allgemeiner Übung, in den Beschluss einen Zusatz zur eigenen Rechtsauffassung aufzunehmen. Ohne einen solchen Zusatz kann davon ausgegangen werden, dass sich das Revisionsgericht die Rechtsauffassung der Staatsanwaltschaft zu Eigen gemacht hat.

Kein Verstoß gegen Recht auf ein faires Verfahren

Die Verwerfung der Revision des Beschwerdeführers nach § 349 Abs. 2 StPO widerspricht auch nicht dem Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte kann im Rechtsmittelverfahren unter bestimmten Voraussetzungen vom Grundsatz der öffentlichen mündlichen Verhandlung (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK) abgewichen werden. Dabei ist eine Gesamtbetrachtung der nationalen Verfahrensordnung und der Rolle des Rechtsmittelgerichts darin vorzunehmen. Ohne Revisionshauptverhandlung war es dem Bundesgerichtshof nur möglich, das erstinstanzliche Urteil, das auf einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beruht, aufzuheben und zugunsten des Beschwerdeführers zu entscheiden oder aber das Urteil rechtskräftig werden zu lassen. Des Weiteren ist die Revision auf die Prüfung von Rechtsfragen beschränkt, die sich regelmäßig nach Aktenlage entscheiden lassen. Ein Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO kann zudem nur bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Revision ergehen und setzt Einstimmigkeit voraus. Dies dient der Schonung der Ressourcen der Justiz, damit sich diese zügig aussichtsreichen Rechtsmitteln zuwenden kann, und damit der Verwirklichung des durch Art. 6 Abs. 1 EMRK gewährleisteten Beschleunigungsgrundsatzes.

Ausbleibende Begründung über Entscheidung zur Revision seitens des BGH mit Menschenrechtskonvention vereinbar

Zudem ist es mit Art. 6 EMRK vereinbar, dass der Bundesgerichtshof seine Entscheidung über die Revision des Beschwerdeführers nicht mit einer Begründung versehen hat. Art. 6 EMRK in der Auslegung des Gerichtshofs ist zwar eine grundsätzliche Pflicht zur angemessenen Begründung gerichtlicher Entscheidungen zu entnehmen. Allerdings hängt die Begründungspflicht von der Natur der Entscheidung ab und ist im Lichte der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Ein Rechtsmittelgericht, das ein Rechtsmittel zurückweist, darf sich grundsätzlich darauf beschränken, sich die Begründung der angefochtenen Entscheidung zu Eigen zu machen. Bei nationalen übergeordneten Gerichten erachtet es der Gerichtshof zudem für mit der Konvention vereinbar, wenn solche Gerichte bei der Nichtannahme offensichtlich unbegründeter Beschwerden von einer ausführlichen Begründung der Entscheidung absehen und allein auf die Norm verweisen, die ein entsprechendes Vorgehen erlaubt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.07.2014
Quelle: Bundesverfassungsgericht/ra-online

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Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2014, Seite: 2563
NJW 2014, 2563
 | Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2014, Seite: 506, Entscheidungsbesprechung von Klaus Leipold und Stephan Beukelmann
NJW-Spezial 2014, 506 (Klaus Leipold und Stephan Beukelmann)

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Kommentare (6)

 
 
jmk schrieb am 18.07.2014

Ein demokratischer Rechtsstaat verdient den Respekt seines Souveräns, also seiner Bürger, nur, wenn er auch diesen respektiert.

Übt er seine ihm in dieser Staatsform nur als vom Volk übertragen zu rechtfertigende Funktion einem Bürger gegenüber ohne Begründung aus, ist darin kein Unterschied mehr zu einer absoluten Diktatur erkennbar. Dass ein derartiges Vorgehen im konkreten Fall unvermeidbar und nur zum Besten des Bürgers sei, ist auch die Begründung eines jeden Diktators für dessen in Wahrheit Mitmenschen verachtende Arroganz der Macht und da Richter auch nicht abwählbar sind, ist auch diesbezüglich kein relevanter Unterschied erkennbar.

Das gilt übrigens auch für die begründungslose Zurückweisung von Verfassungsbeschwerden.

Ist ein Rechtsmittel unsinnig begründet, lässt sich das mit wenigen Worten ausdrücken und ist das nicht mit wenigen Worten zu darzulegen, ist es auch nicht abwegig begründet.

Die in einer begründungslosen Zurückweisung enthaltene Aussage: "Du bist so offensichtlich doof (oder bösartig), dass Du keiner Begründung dieser meiner Überzeugung wert bist" ist keine Gerichtsentscheidung im eigentlichen Sinn mehr, schon gar nicht in einem demokratischen Rechtsstaat, sondern die Beleidigung eines Bürgers, der dann auch keine Chance mehr hat, sich dagegen zu wehren und damit wohl zu Recht nicht nur am Respekt der betreffenden Richter ihm als Bürger gegenüber, sondern auch einem demokratischen Rechtsstaat zweifelt.

Elfredo2u schrieb am 17.07.2014

...Wenn eine zulässige und objektiv substantiierte Beschwerde "offensichtlich unbegründet ist" muss jede Richter dann erst Mal verpflichtenderweise

vollumfänglich begründen nach welche rechtliche Grundsätze und Kriterien er zu dieser Meinung gekommen ist unter Einbeziehung der Europäischen Menschenrechtskonvention.

Wieso halten die deutsche Richter sich nicht stringent an die EMRK?

Warum sind beim Jurastudium die Fächer Menschenrechte und andere Völkerrechte immer noch fakultativ in der Bundesrepublik Deutschland?

Diesen Umstand gefährdet die Menschenrechte in der Bundesrepublik Deutschland massiv.

Mitleser schrieb am 17.07.2014

Ich geb es auf und wünsche Ihnen einen entsprechend rücksichtslosen Nachbarn, der sich auf Ihre Argumentation beruft.

Elfredo2u schrieb am 17.07.2014

...Wenn eine zulässige und objektiv substantiierte Beschwerde "offensichtlich unbegründet ist" muss jede Richter

dann erst Mal verpflichtenderweise

vollumfänglich begründen nach welche rechtliche Grundsätze er zu dieser Meinung gekommen ist unter Einbeziehung der Europäischen Menschenrechstkonvention.

Wieso halten die deutsche Richter sich nicht an der EMRK ?

Warum sind beim Jurastudium die Fächer Menschenrechte und andere Völkerrechte immer noch fakultativ in der Bundesrepublik Deutschland ?

Dies gefährdet die Menschenrechte in der Bundesrepublik Deutschland massiv.

Elfredo2u schrieb am 17.07.2014

Nur eine vollumfängliche und substantiierte Begründungspflicht ist mit Artikel 6 EMRK zu vereinbaren und auch in den U.S.A. für jeden Richter normaler Pflicht!

Die Begründungspflicht für belastende Verwaltungsakte sind im Rechtsstaatsprinzip fundiert und sollen willkürlichen Entscheidungen entgegenwirken und die Bindung der Judikative an die demokratischen Rechtsordnung sichern und dem Betroffenen die Möglichkeit eröffnen, sich gegen rechtsverletzende Eingriffe effektiv zu Wehr zu setzen!

Die Begründungspflicht ist eine der Grundvoraussetzungen für einen Fair Trial:

Ein Angeklagter darf nicht nur Objekt des Verfahrens sein, sondern ihm muss vielmehr die Möglichkeit gegeben werden, zur Sicherung seiner Rechte auf den Gang und das Ergebnis zur jeder Zeitpunkt des Verfahrens Einfluss zu nehmen.

Wieso beherzigt die deutsche Judikative diese Grundsätze nicht....??

Elfredo2u schrieb am 17.07.2014

Dieser Beschluss ist völlig menschenrechtswidrig!

Bedenke: EMRK steht über deutsches "Bundesrecht"!

Mehr als 90% der Beschwerden sind begründet und zulässig, werden aber durch die deutsche Gerichte systematisch und grundlos abgelehnt!

Nur eine objektiv substantiierte Begründungspflicht für ALLE Beschlüsse und Urteile ist mit Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar und entspricht ein fairen rechtsstaatlichen Prozess.

Für die betroffene kann ich nur empfehlen:

Verfassungsbeschwerde einreichen und vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechten und UN KLAGEN...!!

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