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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 30.06.2014
- 2 BvR 792/11 -
Verwerfung der Revision in Strafsachen auch ohne mündliche Verhandlung möglich
Gerichte dürfen bei Nichtannahme offensichtlich unbegründeter Beschwerden von ausführlicher Begründung der Entscheidung absehen
Die in der Strafprozessordnung eröffnete Möglichkeit, eine offensichtlich unbegründete Revision ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss zu verwerfen, ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Es ist von Verfassungs wegen auch nicht geboten, dass eine solche Entscheidung mit einer Begründung versehen wird. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht und hat sich dabei auch mit dem Recht auf ein faires Verfahren auseinandergesetzt, das in Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention verbürgt ist.
Der Beschwerdeführer des zugrunde liegenden Verfahrens wendet sich mit der Verfassungsbeschwerde gegen die Verwerfung einer
Art. 103 Abs. 1 GG begründet keinen Anspruch auf eine mündliche Verhandlung
Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, dass der Bundesgerichtshof über die
Durchführung einer Revisionshauptverhandlung zur Herstellung prozessualer „Waffengleichheit“ nicht erforderlich
Die Durchführung einer Revisionshauptverhandlung ist auch nicht zur Herstellung prozessualer „Waffengleichheit“ erforderlich. Es trifft zwar zu, dass Revisionen der Staatsanwaltschaft im Gegensatz zu Revisionen des Angeklagten im Allgemeinen nicht durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen werden. Der Beschwerdeführer zeigt jedoch nicht auf, inwieweit diese Praxis bei Revisionen von Angeklagten generell oder im konkreten Einzelfall zu einer verminderten Rechtsschutzqualität führt.
Nicht mehr angreifbare letztinstanzliche gerichtliche Entscheidung bedarf keiner Begründung
Dass der Bundesgerichtshof die
Kein Verstoß gegen Recht auf ein faires Verfahren
Die Verwerfung der
Ausbleibende Begründung über Entscheidung zur Revision seitens des BGH mit Menschenrechtskonvention vereinbar
Zudem ist es mit Art. 6 EMRK vereinbar, dass der Bundesgerichtshof seine Entscheidung über die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.07.2014
Quelle: Bundesverfassungsgericht/ra-online
Jahrgang: 2014, Seite: 2563 NJW 2014, 2563 | Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2014, Seite: 506, Entscheidungsbesprechung von Klaus Leipold und Stephan Beukelmann NJW-Spezial 2014, 506 (Klaus Leipold und Stephan Beukelmann)
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Dokument-Nr. 18499
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