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Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, Beschluss vom 26.05.2021
- 11 ME 117/21 -
Beschwerde gegen Rindertransporte nach Marokko ohne Erfolg
Transporte dürfen stattfinden
Das Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht hat die Beschwerde des Landkreises Emsland gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 21. Mai 2021 zurückgewiesen. Damit können die von der Antragstellerin organisierten Transporte der Rinder nach Marokko wie geplant auch am 26., 27. und 28. Mai 2021 stattfinden.
Die Antragstellerin hat mit einem marokkanischen Unternehmen einen Vertrag über die Lieferung von ca. 500 tragenden Zuchtrindern geschlossen. Am 5. Mai 2021 beantragte sie bei dem Landkreis Emsland als örtlich zuständige Behörde die Erteilung des für den Transport der Rinder nach einer EU-Verordnung erforderlichen Stempels in den Fahrtenbüchern. Nachdem das Niedersächsische Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (ML) den Landkreis angewiesen hatte, den geplanten Transport zu untersagen, und dies in einer Pressemitteilung veröffentlicht hatte, erließ der Landkreis mit Bescheid vom 20. Mai 2021 eine Verfügung, mit der er den Antrag zur Abfertigung des Tiertransports nach
OVG: Keine konkrete Gefahr für Tiere nachgewiesen
Auf den dagegen von der Antragstellerin bei dem Verwaltungsgericht Osnabrück gestellten Eilantrag hatte das Verwaltungsgericht den Landkreis Emsland verpflichtet, die von der Antragstellerin vorgelegten Fahrtenbücher für die vom 25. bis 28. Mai 2021 geplanten Transporte von insgesamt 528 trächtigen Rindern nach
Pauschale Behauptung hinsichtlich der geografischen sowie klimatischen Verhältnisse in Marokko nicht ausreichend
Die Annahme einer konkreten Gefahr erfordere, dass im konkreten Einzelfall in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein tierschutzwidriger Vorgang zu erwarten sei. In dem angefochtenen Bescheid werde jedoch nur pauschal, ohne Bezugnahme auf den vorliegenden Einzelfall und ohne die Angabe jedweder nachprüfbarer Quellen/Erkenntnismittel allgemein und überwiegend wortgleich mit der Pressemitteilung des ML vom 20. Mai 2021 ausgeführt, dass aufgrund der geografischen sowie klimatischen Verhältnisse in
Käufer in kühlere Region in Marokko beheimatet
Die Antragstellerin habe vielmehr glaubhaft gemacht, dass sie die Rinder an den zweitgrößten Molkereibetreib in
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.05.2021
Quelle: Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 30324
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