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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 19.04.2021
- 13 MN 192/21 -
Keine vorläufige Außervollzugsetzung der Testpflicht für den Schulbesuch
Niedersächsisches OVG weist Eilantrag zurück
Dass Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht hat einen Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung auch des § 13 Abs. 4 der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 30. Oktober 2020, zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. April 2021, (im Folgenden: Corona-VO) und des hierin bestimmten testabhängigen Zutrittsverbots zu einem Schulgelände während des Schulbetriebs abgelehnt.
Gegen diese Regelung hatten sich drei Schüler aus dem Landkreis Harburg mit einem Normenkontrolleilantrag gewandt. Sie hatten im Wesentlichen geltend gemacht, die angegriffenen Bestimmungen verletzten sie in ihren Grundrechten auf Achtung der Menschenwürde aus Art. 1 GG, auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 GG und auf Erziehung und Betreuung durch ihre Eltern aus Art. 6 GG. Die Anordnung der
Gesetz erfüllt alle formalen Bedingungen
Das OVG ist den Argumenten nicht gefolgt und hat den Antrag abgelehnt. Das in § 13 Abs. 4 Corona-VO angeordnete Verbot, das Schulgelände während des Schulbetriebs zu betreten (§ 13 Abs. 4 Satz 1 Corona-VO), wenn nicht der Nachweis der zweimaligen Durchführung eines von der
Testabhängiges Zutrittsverbot als geeignetes Mittel zum Schutz der Gesundheit
Die in der streitgegenständlichen Verordnungsregelung getroffenen Schutzmaßnahmen seien auch in ihrem konkreten Umfang als notwendige Infektionsschutzmaßnahmen anzusehen. Die Eignung werde nicht dadurch infrage gestellt, dass jeder
Belastung sind angemessen und hinnehmbar
Die minderjährigen Schülerinnen und Schüler in der richtigen Anwendung der Selbsttests zu unterweisen, sie über die Bedeutung der Selbsttests und auch sonst des eigenverantwortlichen Handelns in der Pandemiebekämpfung aufzuklären und sie im Umgang selbst mit positiven Testergebnissen vertrauensvoll zu begleiten, sei zuvörderst Aufgabe und zugleich Pflicht der Eltern. Im Übrigen könne der Selbsttestung letztlich regelmäßig durch eine Befreiung von der Verpflichtung zur Teilnahme am Präsenzunterricht ausgewichen werden. Die verbleibende Belastung für die vom testabhängigen Zutrittsverbot betroffenen Schülerinnen und Schüler sowie das Schulpersonal sei angemessen und daher von ihnen hinzunehmen, da das testabhängige Zutrittsverbot der staatlichen Verpflichtung aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG Vorschub leiste, die Gesundheit der Bevölkerung zu schützen und der Verwirklichung des Rechts auf Bildung nach Art. 4 Abs. 1 NV diene, indem Präsenzunterricht bei deutlicher Reduktion des Infektionsrisikos in der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.04.2021
Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, ra-online (pm/aw)
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Dokument-Nr. 30153
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