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Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, Beschluss vom 17.07.2020
- 13 MN 261/20 -
Vorläufige Außervollzugsetzung des coronabedingten Abstandsgebots auf Kutschen
Nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen touristischen Busreisen und Kutschfahrten
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss der Niedersächsischen Verordnung zur Neuordnung der Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 - Niedersächsische Corona-Verordnung - vom 10. Juli 2020 (im Folgenden: Corona-VO) vorläufig außer Vollzug gesetzt (Az.: 13 MN 261/20).
Niedersächsische Corona-Verordnung - vom 10.07.2020 ordnet an, dass beim Besteigen und Verlassen einer Kutsche sowie zwischen dem Sitzplatz einer Person und dem Sitzplatz jeder anderen Person auf einer Kutsche das allgemeine
Klägerin macht Ungleichbehandlung touristischer Kutschfahrten gegenüber touristischen Busfahrten geltend
Die Antragstellerin übt in einer niedersächsischen Gemeinde eine Nebenerwerbstätigkeit aus, die auch die Durchführung touristischer Kutschfahrten umfasst. Mit ihrem Normenkontrolleilantrag hat sie eine sachlich nicht gerechtfertigte
Sachgründe für Ungleichbehandlung nicht gegeben
Das Gericht ist dem gefolgt. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass das allgemeine
Infektionsrisiko bei Kutschfahrten sogar geringer
Anders als in geschlossenen Reisebussen, in denen regelmäßig auch zeitlich längere Fahrten als in Kutschen absolviert würden, dürfte in Kutschen wegen ihrer regelmäßig offenen Bauweise ein Aufenthalt an frischer Luft während der Fahrt gewährleistet und damit ein vergleichsweise geringeres
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.07.2020
Quelle: Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, ra-online (pm/ku)
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Dokument-Nr. 28979
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