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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 10.07.2008
- 2 MN 449/07 -
Promotionsordnung der Fakultät I der Universität Lüneburg nicht vorläufig außer Vollzug gesetzt
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat den Antrag von drei Universitätsprofessoren der Leuphana Universität Lüneburg auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens gegen eine Promotionsordnung der Universität abgelehnt.
Im Januar 2005 sind die Universität Lüneburg und die Fachhochschule Nordostniedersachsen durch Gesetz zusammengelegt worden. Seitdem lehren an der jetzt Leuphana Universität Lüneburg genannten Universität neben Universitätsprofessoren auch Professoren der bisherigen Fachhochschule. Der Fakultätsrat der Fakultät I (Bildungs-, Kultur und Sozialwissenschaften) der Universität hat im Oktober 2006 eine neue
Universitätsprofessoren: Ehemalige Fachhochschulprofessoren genügen nicht den erforderlichen hohen wissenschaftlichen Anforderungen für Betreuung einer Promotion
Voraussetzung ist u. a., dass diese bestimmte wissenschaftliche schriftliche Arbeiten vorgelegt haben; hingegen brauchen sie eine Habilitation wie die Universitätsprofessoren nicht nachgewiesen zu haben. Insbesondere gegen diese Klausel wenden sich die drei Antragsteller mit dem Argument, die ehemaligen Fachhochschulprofessoren genügten nicht den erforderlichen hohen wissenschaftlichen Anforderungen. Deshalb haben sie ein Normenkontrollverfahren gegen die Gültigkeit der
Gericht lehnt Eilantrag ab
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat den Eilantrag abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist weder zur Abwehr schwerer Nachteile noch aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens sind offen. Die deshalb erforderliche Interessenabwägung fällt zuungunsten der Antragsteller aus. Würde die
Interessen der Antragsteller müssen zunächst zurückstehen
Dies würde nicht nur die zurzeit im Promotionsverfahren befindlichen Doktoranden, sondern auch diejenigen treffen, die in Kürze ein Promotionsverfahren beginnen wollten. Auch die Fachhochschulprofessoren und die übrigen Universitätsprofessoren wären in ihrem Recht auf Teilnahme an Promotionsverfahren beeinträchtigt. Demgegenüber haben die Interessen der Antragsteller zurückzustehen. Sie sind im Fall der vorläufigen Weitergeltung der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.07.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Niedersächsischen OVG vom 14.07.2008
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Dokument-Nr. 6363
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