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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 08.11.2013
- 8 LA 31/13 -
Tätigkeiten des Friseurhandwerks im stehenden Gewerbebetrieb dürfen nur nach Eintragung in die Handwerksrolle ausgeübt werden
Meisterzwang zur Abwehr von Gesundheitsgefahren und Sicherung der Ausbildungsleistung des Handwerks verfassungsrechtlich gerechtfertigt
Die Tätigkeiten "Haare schneiden, Haare tönen, Haare färben, Legen von Dauerwellen, Strähnchen färben" im stehenden Gewerbe sind nur nach Eintragung in die Handwerksrolle zulässig. Dies entschied das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens ist nach Abbruch einer Ausbildung zum
Handwerkskammer gibt Antrag auf Eintragung in die Handwerksrolle statt
Im August 2011 gab die Handwerkskammer Hildesheim-Südniedersachsen einem Antrag des Klägers und einer Friseurmeisterin auf Eintragung in die
Tätigkeit im stehenden Gewerbebetrieb nur nach Eintragung in die Handwerksrolle inklusive Meisterprüfung zulässig
Dieses Begehren hat das Verwaltungsgericht Göttingen zurückgewiesen. Den dagegen vom Kläger gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht nun abgelehnt. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die vom Kläger erstrebten Tätigkeiten "Haare schneiden, Haare tönen, Haare färben, Legen von Dauerwellen, Strähnchen färben" wesentliche Tätigkeiten des Friseurhandwerks sind. Diese Tätigkeiten dürfen im stehenden Gewerbebetrieb nur nach Eintragung in die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.11.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Göttingen/ra-online
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Dokument-Nr. 17144
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