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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 02.09.2009
8 LA 99/09  -

Widerruf der ärztlichen Approbation wegen der Begehung von Straftaten zulässig

Vertrauen in die Seriosität der Ärzteschaft beeinträchtigt

Einem Arzt, der wegen vielfachen, jahrelangen Abrechnungsbetruges und Fälschung ärztlicher Unterlagen strafgerichtlich verurteilt worden ist, ist die Approbation wegen Unwürdigkeit zu entziehen. Dies entschied das Niedersächsische Ober­verwaltungs­gericht.

Wegen der genannten, in der Zeit von 1998 bis 2003 begangenen Delikte wurde der Kläger im Dezember 2005 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dem Kläger wurde aufgegeben, den nach einem Vergleich mit der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen entstandenen Schaden von 550.000 EUR wiedergutzumachen. Weitere gegen den Kläger eingeleitete Ermittlungsverfahren, u. a. wegen des Verdachts, die Unterschrift einer Patientin auf Abrechnungsunterlagen gefälscht zu haben, wurden wegen der Höhe der bereits ausgesprochenen Strafe vorläufig eingestellt. Nachdem dem Kläger die gesonderte Zulassung zur Behandlung von Kassenpatienten bereits im Jahr 2003 entzogen worden war, widerrief die Approbationsbehörde nach dem Abschluss des Strafverfahrens mit Bescheid vom September 2006 auch die Approbation des Klägers, da er zur Ausübung des ärztlichen Berufes unwürdig sei.

Vertrauen der Patienten in den Arzt nicht mehr gegeben

Die dagegen gerichtete Klage blieb in erster Instanz vor dem Verwaltungsgericht Hannover ebenso erfolglos wie der nunmehr vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht abgelehnte Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Senat hat zur Begründung ausgeführt, dass das allgemeine Vertrauen in die Seriosität der Ärzteschaft in hohem Maß beeinträchtigt ist, wenn ein Angehöriger dieser Berufsgruppe trotz jahrelangen gewerbsmäßig begangenen Betruges in Ausübung der ärztlicher Tätigkeit und Fälschung dabei angefallener Unterlagen sowie einer dadurch bedingten Verurteilung zu einer hohen Freiheitsstrafe weiter als Arzt tätig sein würde. Der Senat hat auch den Einwand des Arztes zurückgewiesen, dass er sich seit der strafgerichtlichen Entscheidung bei seiner privatärztlichen Tätigkeit bewährt habe. Der Feststellung einer erfolgreichen Bewährung steht schon entgegen, dass der Kläger 2005 und 2007 erneut straffällig und u. a. wegen Steuerhinterziehung sowie Trunkenheit im Verkehr zu Geldstrafen von insgesamt 360 Tagesätzen verurteilt worden ist. Das erforderliche Vertrauen der Patienten und der Allgemeinheit in die Integrität des Klägers als Arzt ist deshalb nach wie vor nicht gegeben. Er darf deshalb zukünftig seinen Beruf nicht mehr ausüben.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.09.2009
Quelle: ra-online, Niedersächsisches OVG

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Dokument-Nr.: 8422 Dokument-Nr. 8422

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