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Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, Urteil vom 08.12.2005
- 8 LB 50/03 -
Auch Steuerberatern ist die Werbung mit einem Paragraphenzeichen nicht ausnahmslos versagt
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat entschieden, dass die von der Klägerin, einer schwerpunktmäßig für Ärzte und deren Angehörige tätigen Steuerberatungsgesellschaft, verwendeten Geschäftspapiere und Praxisschilder keine unzulässige Werbung darstellen und damit berufsrechtlich nicht zu beanstanden sind.
Zur verfassungsrechtlich geschützten Berufsfreiheit gehört das Recht zur Werbung. Wie in der Rechtsprechung anerkannt ist, gilt dies auch für Angehörige Freier Berufe, wie Steuerberater. Auch ihnen ist Werbung daher grundsätzlich erlaubt, soweit sie nicht aus besonderen Gründen ausdrücklich verboten ist. Hierzu gehört zwar das Verbot irreführender Werbung. Als solche hat die beklagte Steuerberaterkammer das von der Klägerin verwandte Logo eingestuft, weil es als Hinweis auf eine umfassende Rechtsberatung durch die Klägerin zu verstehen und daher irreführend sei.
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht ist dieser Einschätzung aber nicht gefolgt. Das Logo besteht aus einem leicht verfremdeten Paragraphenzeichen und verweist daneben textlich auf die steuerberatende Tätigkeit der Klägerin. Durch den Zusatz wird hinreichend klargestellt, dass die Klägerin Steuerberatung und nicht Rechtsberatung betreibt. Damit darf die Klägerin dieses Logo weiterhin verwenden und im Übrigen auch unverändert auf ihrem Briefpapier sowie auf ihren Praxisschildern auf ihren Alleingesellschafter hinweisen, die "Buchführungs- und Steuerstelle für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte". Eine solche Angabe dient nicht zuletzt der Information der Ratsuchenden und der Transparenz im Geschäftsverkehr.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.12.2005
Quelle: Pressemitteilung des Niedersächsischen OVG vom 09.12.2005
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Dokument-Nr. 1438
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