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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 26.11.2012
- 9 LB 51/12 -
Erhebung der Vergnügungssteuer gegenüber einem Vermieter von "Love-Mobilen" rechtswidrig
Nur Veranstalter und Besitzer der Wohnmobile können als Steuerschuldner in Anspruch genommen werden
Ein Vermieter von Wohnmobilen, die von den Mieterinnen zur Prostitution genutzt werden, kann nicht zur Vergnügungssteuer herangezogen werden. Dies entschied das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht.
Gegenstand des zugrunde liegenden Verfahrens war ein Vergnügungssteuerbescheid der Stadt Soltau für den Zeitraum vom 15. Mai bis zum 31. Dezember 2009. Dieser Bescheid war an den
Kläger hält Vergnügungssteuersatzung der Stadt Soltau für verfassungswidrig
Der Kläger hatte bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht geltend gemacht, dass nicht er als
OVG: Angefochtener Steuerbescheid verstößt gegen Verfahrensvorschriften
Im Berufungsverfahren hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht nun das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und den streitigen Vergnügungssteuerbescheid aufgehoben, da er diesen aus mehreren Gründen als rechtswidrig angesehen hat. Der angefochtene Bescheid verstoße gegen Verfahrensvorschriften, da der Kläger vor dem Erlass des Steuerbescheides nicht angehört und nicht zur Abgabe von Steuererklärungen aufgefordert worden sei. Zudem sei der Bescheid inhaltlich zu unbestimmt, weil der Steuerbetrag pauschal für einen Zeitraum von siebeneinhalb Monaten festgesetzt wurde obwohl nach der Vergnügungssteuersatzung separate Steuerfestsetzungen für jeden einzelnen Kalendermonat erforderlich gewesen wären. Außerdem sei zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides für die Monate November und Dezember 2009 die
Prostituierte waren Steuerschuldnerinnen
Ferner hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht die Heranziehung des Klägers zur
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.11.2012
Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 14708
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