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Oberlandesgericht Bamberg, Urteil vom 19.03.2014
- 3 U 206/13 -
Fundstellen zu Testergebnissen in Werbung müssen deutlich lesbar sein
Unzureichende Lesbarkeit bei Schriftgröße 4
Beinhaltet eine Werbung die Angabe von Testergebnissen, so müssen die Fundstellen zu den Testergebnissen für den Verbraucher deutlich lesbar sein. Von einer unzureichenden Lesbarkeit kann etwa ausgegangen werden, wenn die Fundstellen nur in der Schriftgröße 4 verfasst sind. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Betreiber einer Versandapotheke schaltete in einer Zeitschrift eine Anzeige. In dieser wurden unter anderem
Anspruch auf Unterlassung bestand
Das Oberlandesgericht Bamberg entschied zu Gunsten des Wettbewerbsverbands. Ihm habe ein Anspruch auf
Deutliche Lesbarkeit bei mühelosem Lesen aus angemessener Entfernung
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts liege eine deutliche Lesbarkeit vor, wenn die Fundstellen von einem Verbraucher mit normaler Sehkraft aus angemessener Entfernung ohne Hilfsmittel und ohne Mühe gelesen werden kann. Dabei spiele neben der Schriftgröße auch das Druckbild eine Rolle. So seien die Wort- und Zahlenanordnung, die Gliederung, das Papier, die Farbe und der Hintergrund mit zu berücksichtigen. Die Anforderungen der deutlichen Lesbarkeit habe die vorliegende Werbung nicht erfüllt. Die Schriftgröße von 4 sei derart klein gewesen, dass sie, bei dem Leseabstand, den man beim Lesen einer Zeitschrift normalerweise einnimmt, nicht mühelos gelesen werden konnte.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.12.2014
Quelle: Oberlandesgericht Bamberg, ra-online (vt/rb)
Jahrgang: 2014, Seite: 331 GRUR-RR 2014, 331 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2014, Seite: 1322 NJW-RR 2014, 1322
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Dokument-Nr. 19253
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