wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 21. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern5/0/5(1)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Brandenburg, Beschluss vom 28.02.2006
10 UF 133/05 -

Minder­jährigen­unterhalt - Unter­halts­pflichtige Arbeitslose muss sich 20-30-mal pro Monat bewerben

Auch kostengünstige Be­werbungs­möglich­keiten per E-Mail müssen wahrgenommen werden

Unterhalspflichtige Arbeitslose müssen nachweisen, dass sie monatlich 20 bis 30 Bewerbungen abgeschickt haben. Für die Arbeitssuche sei genauso viel Zeit zu verwenden wie für eine Vollzeitarbeit. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg hervor.

Im Fall wollte eine Mutter, die ihrem minderjährigen Kind, das beim Vater lebte, unterhaltspflichtig war, die Unterhaltszahlungen nicht mehr leisten. Ihre Begründung: Sie sei arbeitslos und verfüge nicht mehr über die entsprechenden finanziellen Mittel. Sie reichte daher beim Gericht eine Abänderungsklage ein, mit der sie die Feststellung des Wegfalls der Unterhaltspflicht begehrte.

Pflicht zur Unterhaltszahlung

Sie hatte mit ihrem Begehren nur teilweise Erfolg, denn das Oberlandesgericht Brandenburg setzte ein monatliches fiktives Einkommen von 1.000 EUR an und verurteilte die Mutter zur Zahlung von 160,- EUR Unterhalt.

Pflicht zur Bemühung eines Arbeitsplatzes

Die Mutter habe nach Auffassung des Oberlandesgrichts nicht ausreichend Anstrengungen unternommen ihre Arbeitskraft entsprechend ihrer Vorbildung, ihren Fähigkeiten und der Arbeitsmarktlage in zumutbarer Weise bestmöglich einzusetzen. Soweit sie keine Arbeit habe, müsse sie sich ausreichend um Arbeit bemühen. Zu den Arbeitsplatzbemühungen gehöre neben der regelmäßig erforderlichen Meldung beim Arbeitsamt eine intensive Privatinitiative in Form von rechtzeitigen Bewerbungen auf Stellenangebote in Zeitungen u. Ä., eigenen Stellenannoncen sowie mündlichen und schriftlichen Bewerbungen, wobei grundsätzlich 20 bis 30 Bewerbungen im Monat zumutbar seien. Denn der Arbeitsuchende müsse praktisch die gesamte Zeit, die ein voll Erwerbstätiger berufstätig wäre, für die Arbeitssuche aufwenden. Dabei dürften sich die Bewerbungsbemühungen nicht auf den Wohnort des Unterhaltspflichtigen beschränken.

Fehlende finanzielle Mittel für Bewerbungen unbeachtlich

Wenn ein Unterhaltsschuldner etwa aus finanziellen Gründen gehindert wäre, 20 bis 30 Bewerbungen im Monat unter Beifügung von Bewerbungsunterlagen zu versenden, sei er nach Ansicht des Oberlandesgerichts gehalten, daneben auch kostengünstigere Formen der Bewerbung zu nutzen. Dabei könne dahinstehen, ob dies mit hinreichender Erfolgsaussicht dadurch geschehen könnte, sich bei potenziellen Arbeitgebern zunächst schriftlich zu bewerben und für den Fall, dass eine Einstellung in Betracht komme, die Übersendung von weiteren Unterlagen in Aussicht zu stellen. Denn jedenfalls bestehe im Zeitalter moderner Kommunikationsmittel die Möglichkeit, sich auch unter Zuhilfenahme des Internets bzw. per E-Mails zu bewerben. Dabei könnten weitere Bewerbungsunterlagen wie Lebenslauf oder Zeugnisse als Anlage elektronisch kostengünstig übermittelt werden. Von der Möglichkeit, sich per E-Mail zu bewerben, habe die Mutter auch nur zum Teil Gebrauch gemacht.

Anrechnung eines fiktiven Einkommens

Arbeitsplatzbemühungen in dem dargestelltem Umfang habe die Mutter nicht entfaltet. Daher müsse sie sich wegen unterlassener Erwerbsbemühungen ein fiktives Einkommen aus Erwerbstätigkeit von 1.000 EUR monatlich zurechnen lassen.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.03.2007
Quelle: Oberlandesgericht Brandenburg, ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Familienrecht | Unterhaltsrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 4023 Dokument-Nr. 4023

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss4023

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  1 Abstimmungsergebnis Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?