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Oberlandesgericht Brandenburg, Beschluss vom 09.03.2009
- 10 UF 204/08 -
Kinderkrippe schadet nicht dem Kindeswohl
Mutter behält das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht auch wenn sie arbeiten geht und das Kind zeitweise in eine Kindertagestätte muss
Nur weil eine Mutter eines eineinhalbjährigen Kindes wieder eine Berufstätigkeit aufnimmt und das Kind deswegen zeitweise in eine Kindergrippe geht, ist der Mutter nicht das Aufenthaltsbestimmungsrecht abzuerkennen. Dies hat das Oberlandesgericht entschieden. Der Vater, der freiberuflich zu Hause arbeitet, habe keinen Vorrang vor der Mutter - auch wenn das Kind dann nicht mehr in eine Kindertagesstätte gehen müsste. Der Aufenthalt in einer Kinderkrippe schade dem Kindeswohl nicht, meinten die Richter.
Die nicht miteinander verheirateten Eltern eines im November 2007 geborenen Kindes lebten stets in getrennten Haushalten. Der Vater ist freiberuflich tätig und unterhält in seiner Wohnung ein Büro. Die
Amtsgericht übertrug der Mutter das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht
Das Amtsgericht hat das alleinige Recht zur Bestimmung des Aufenthaltes des Kindes auf die
Aus Gründen der Kontinuität muss das Aufenthaltsbestimmungsrecht bei der Mutter bleiben
Zur Begründung hat er ausgeführt, das Aufenthaltsbestimmungsrechts müsse aus Gründen der Kontinuität der
Vater hat keinen Vorrang - Kindergrippe schadet dem Kind nicht
Dass die
Wechselmodell ist schwierig
Das vom Vater vorgeschlagene Wechselmodell stelle hohe Anforderungen an die Kommunikation und Kompromissbereitschaft der Eltern und auch der Kinder. Gegen den Widerstand der
Der Vater werde nach der für die Eltern geltenden Umgangsregelung weiterhin regelmäßigen Umgang mit dem Kind haben.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.04.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Brandenburg
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Dokument-Nr. 7679
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