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Oberlandesgericht Brandenburg, Beschluss vom 21.02.2012
- 10 UF 253/11 -
Ehefrau hat nach über 30jähriger Ehe und Ausbildungsabbruch unbefristeten Unterhaltsanspruch
Ehemann muss ehebedingte Nachteile unbefristet und ohne Abzüge ausgleichen
Das Oberlandesgericht Brandenburg hat entschieden, dass eine Ehefrau, die wegen der Kinder ihre Ausbildung unterbrochen hat und nach 30 Jahren Ehe von ihrem Mann geschieden wurde, Anspruch auf unbefristeten Unterhalt von ihrem Ex-Ehemann hat. Einen Anhaltspunkt dafür, dass die Ehefrau ohne die Ehe, die Kinderbetreuung und die in der Ehe praktizierte Rollenverteilung auch heute ungelernten Tätigkeiten nachgehen würde, konnte das Gericht nicht erkennen.
Seit der Reform des Unterhaltsrechts zum 1.1.2008 gilt im Bereich des Geschiedenenunterhalts der Grundsatz der Eigenverantwortung. Allerdings hat der geringer verdienende geschiedene Ehegatte einen
Berufsausbildung mit Berufsabschluss nach Schwangerschaft und Eheschließung bis heute nicht nachgeholt
Die heute 50jährige
Amtsgericht spricht Ehefrau monatlich zu zahlenden nachehelichen Unterhalt zu
Das Amtsgericht hat die Ehe, die über 30 Jahre hielt, geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Außerdem hat es der
Exmann: Ehefrau wäre auch ohne Ehe ohne Berufsabschluss geblieben
Gegen die Verpflichtung zur Unterhaltszahlung hat sich der
Ehefrau hätte unter anderen Umständen Ausbildung voraussichtlich regulär abgeschlossen
Das Oberlandesgericht Brandenburg hat die Entscheidung des Amtsgerichts im Grundsatz bestätigt. Zur Begründung führte das Oberlandesgericht aus, dass es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.04.2012
Quelle: Oberlandesgericht Brandenburg/ra-online
- Studienabbruch der Ehefrau wegen Geburt eines Kindes führt zu Anspruch auf längeren Ehegattenunterhalt nach Scheidung
(Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 26.05.2009
[Aktenzeichen: 13 UF 28/09]) - Ehepartner hat nach Scheidung bei ehebedingten Nachteilen durch Arbeitsplatzaufgabe Anspruch auf Unterhaltszahlungen
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.02.2011
[Aktenzeichen: XII ZR 108/09])
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Dokument-Nr. 13307
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