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Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 16.09.2010
- 12 U 79/10 -
OLG Brandenburg: Biogasanlagenbetreiber erhält keine höheren Entgelte für Strom aus erneuerbaren Energien
Mehrere nebeneinander stehende Blockheizkraftwerke sind als eine Gesamtanlage anzusehen
Biogasanlagenbetreiber, die mehreren nebeneinander stehende Blockheizkraftwerke besitzen, haben keinen Anspruch auf höhere Entgelte für Strom aus erneuerbaren Energien. Vielmehr sind diese Kraftwerke als eine Gesamtanlage anzusehen. Dies entschied das Brandenburgische Oberlandesgericht.
Der Gesetzgeber hat das Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG) mit Wirkung zum 1. Januar 2009 geändert, um die Kosten für Strom aus erneuerbaren Energien zu begrenzen. Das EEG sieht gestaffelte degressive Vergütungssätze für jede Anlage vor, die Strom aus erneuerbaren Energien erzeugt. Da einige Anlagenbetreiber in der Vergangenheit mehrere kleinere Anlagen nebeneinander errichtet hatten und auf diese Weise höhere Vergütungen erzielten, als wenn sie eine einzige größere Anlage errichtet hätten, ist der Gesetzgeber tätig geworden. Ziel war es, Anlagenbetreiber, die bisher eine
Netzbetreiber fasst bei Vergütung drei nebeneinander stehende Werke zu Gesamtanlage zusammen
Der klagende Biogasanlagenbetreiber hatte in den Jahren 2003 und 2005 insgesamt drei Blockheizkraftwerke errichtet, die durch zwei Fermenter mit Biogas beschickt werden, wobei die Feststoffzufuhr über einen gemeinsamen Feststoffdosierer erfolgt. Die Anlagen werden durch eine Güllepumpe, die aus den gleichen Güllebehältern Gülle fördert, über eine gemeinsame Leitung mit Gülle versorgt. Sie verwenden den gleichen Gärstoffrestbehälter. Die Blockheizkraftwerke erzeugen Wärme und Strom. Für den erzeugten Strom erhielt der Anlagenbetreiber bis zum Jahre 2009 eine
LG weist Klage auf Zahlung einer höheren Vergütung zurück
Das Landgericht Frankfurt (Oder) hat die Klage des Anlagenbetreibers gegen den örtlichen Netzbetreiber auf Zahlung einer höheren
Anlagen sind aufgrund baulicher Ausgestaltung nach EEG sowohl in alter als auch in neuer Gesetzesfassung als Gesamtanlage anzusehen
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Anlagenbetreibers zurückgewiesen. Zur Begründung führten die Richter aus, dass die in Streit stehenden Anlagen aufgrund ihrer konkreten baulichen Ausgestaltung nach dem EEG sowohl in der alten als auch in der neuen Gesetzesfassung als Gesamtanlage anzusehen seien. Die Blockheizkraftwerke seien mit gemeinsam für den Betrieb technisch erforderlichen Einrichtungen unmittelbar verbunden gewesen. Die Klägerin habe ihre im Jahre 2003 errichtete Anlage im Jahre 2005 durch zwei weitere Blockheizkraftwerke lediglich erweitert, sie habe aber keine zusätzlichen Anlagen errichtet.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.10.2010
Quelle: Brandenburgisches Oberlandesgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 10381
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