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Oberlandesgericht Brandenburg, Beschluss vom 27.08.2018
- 13 WF 151/18 -
Kein Umgangsrecht der Großeltern mit Enkel wegen dadurch bedingtem Verzicht der in Trennung lebenden Eltern auf Umgangswochenenden
Umgangsrecht der Großeltern muss Kindeswohl dienen
Das Umgangsrecht der Großeltern mit Enkelkindern besteht nur dann, wenn feststeht, dass dies dem Kindeswohl dient (§ 1685 Abs. 1 BGB). Dies ist etwa zu verneinen, wenn das Umgangsrecht der Großeltern dazu führt, dass die in Trennung lebenden Eltern auf ihr Umgangswochenende verzichten müssten. Dies hat das Oberlandesgericht Brandenburg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wollte der Großvater mütterlicherseits im Jahr 2018 einen
Amtsgericht weist Antrag auf Verfahrenskostenhilfe zurück
Das Amtsgericht Nauen wies den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussicht des begehrten Umgangs zurück. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Großvaters.
Oberlandesgericht verneint ebenfalls Erfolgsaussicht des begehrten Umgangs
Das Oberlandesgericht Brandenburg bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Beschwerde des Großvaters zurück. Sein Antrag auf Einräumung eines Umgangs mit seinem Enkel habe keine Erfolgsaussicht.
Umgangsrecht der Großeltern dient nicht Kindeswohl
Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.12.2019
Quelle: Oberlandesgericht Brandenburg, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Nauen, Beschluss vom 20.06.2018
[Aktenzeichen: 20 F 97/18]
Jahrgang: 2018, Seite: 130 NJW-RR 2018, 130
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Dokument-Nr. 28212
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