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Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 25.09.2007
- 6 U 6/07 -
Stromwerbung mit "Gelb - nicht wirklich günstiger" bleibt verboten
Preisvergleich in E.ON-Werbung ist irreführend
Der Stromversorger E.ON edis, der in weiten Teilen Brandenburgs und Mecklenburg- Vorpommerns auch das Stromnetz unterhält, verteilte im Sommer des Jahres 2006 im Land Brandenburg einen Werbeflyer, in dem sich unter der hervorgehobenen Überschrift "Gelb - nicht wirklich günstiger" ein Preisvergleich für verschiedene Jahresverbrauchsmengen mit Stand vom 24.7.2006 befindet.
Auf Antrag von Yello Strom untersagte das Landgericht Potsdam diese Werbung. E.ON edis hat dagegen Berufung zum Brandenburgischen Oberlandesgericht eingelegt. Der Wettbewerbssenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts hat nunmehr die Berufung von E.ON edis zurückgewiesen.
Begründet hat er seine Entscheidung damit, dass die Werbeaussage "Gelb - nicht wirklich günstiger" bei einer Gesamtbetrachtung der Werbung als "Gelb - generell nicht günstiger als E.ON edis" zu verstehen sei. Denn E.ON edis hatte die Werbung zum einen mit dem hervorgehobenen Satz "Starke Leistung - E.ON edis auch in der Summe günstiger" unterschrieben, zum anderen optisch deutlich hervorgehoben vier Preisvergleiche im Jahresverbrauchsbereich von 1000 bis 6000 kWh vorgenommen, bei denen Yello Strom durchweg höhere Preise forderte als E.ON edis. Yello Strom war zwar weit überwiegend, nämlich in über 80 % des Versorgungsgebietes von Brandenburg und Mecklenburg Vorpommern, nicht günstiger als E.ON edis. Auch waren die angegebenen Preise für den Jahresverbrauchsbereich von 1000 bis 6000 kWh zutreffend. Allerdings verlangt Yello Strom im Jahresverbrauchsbereich von 2500 bis 3000 kWh niedrigere Entgelte als E.On edis. Dies ging aus der Werbung der E.ON edis nicht hervor.
Das Brandenburgische Oberlandesgericht entschied, dass das Werbeverbot zu Recht ergangen ist. Die Werbeaussage sei in ihrer Verallgemeinerung unzutreffend und deshalb irreführend.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.10.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Brandenburg vom 28.09.2007
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Dokument-Nr. 4928
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