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Oberlandesgericht Brandenburg, Beschluss vom 24.03.2016
- 9 UF 132/15 -
Beziehung zwischen 47-jährigem Mann und 15-jähriger Jugendlichen rechtfertigt bei massiv entgegenstehem Willen der Jugendlichen kein Kontakt- und Annäherungsverbot
Durch Konflikt mit Eltern und Jugendamt maßgeblich ausgelöste Kindeswohlgefährdung muss durch Akzeptanz der Beziehung begegnet werden
Kommt es zwischen einem 47-jährigen Mann und einer 15-jährigen Jugendlichen zu einer Liebesbeziehung, so rechtfertigt dies dann kein Kontakt- und Annäherungsverbot, wenn die Beziehung dem selbstbestimmten Willen der Jugendlichen entspricht. Die durch den massiven Konflikt mit den Eltern und dem Jugendamt maßgeblich ausgelöste Kindeswohlgefährdung muss durch eine Akzeptanz der Beziehung begegnet werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall kam es zwischen einer 15-jährigen Jugendlichen und ihren Eltern zu einem erbitterten Streit. Hintergrund dessen war, dass die
Amtsgericht spricht Kontakt- und Annäherungsverbot aus
Das Amtsgericht Oranienburg sprach gegen den Partner der Jugendlichen ein umfassendes Kontakt- und
Oberlandesgericht hält Kontakt- und Annäherungsverbot für unangemessen und nicht hilfreich
Das Oberlandesgericht Brandenburg entschied zu Gunsten des Paares und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Zwar sei die
Begegnung der Kindeswohlgefährdung durch Akzeptanz der Beziehung
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts sei es näherliegend, die Beziehung aus der Heimlichkeit und den dadurch bedingten negativen Folgen herauszuholen. Durch die Akzeptanz der Beziehung werde der Jugendlichen ein Neustart für die Entwicklung eines stabilen sozialen Umfelds mit gesichertem Obdach, gesichertem Schulbesuch sowie gesichertem Kontakt zu Gleichaltrigen ermöglicht.
Beziehung entspricht Wunsch der Jugendlichen
Der intensiv, zielorientiert, erlebnisgestützt und stabil geäußerte Wunsch der Jugendlichen, eine Beziehung mit dem älteren Partner zu pflegen, sei nach Auffassung des Oberlandesgerichts Ausdruck einer bewussten Entscheidung. Dieser müsse angesichts des Alters und der persönlichen Reife der fast 16-jährigen Jugendlichen beachtet werden. Es lägen zudem keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.11.2016
Quelle: Oberlandesgericht Brandenburg, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Oranienburg, Beschluss vom 21.08.2015
[Aktenzeichen: 39 F 136/15]
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Dokument-Nr. 23420
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