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Oberlandesgericht Braunschweig, Beschluss vom 02.12.2016
1 UF 38/16 -

Anspruch auf Auskunft über Trennungsvermögen setzt feststellbaren genauen Zeitpunkt der Trennung voraus

Auswahl des sicheren Trennungszeitpunkts unzulässig

Verlangt ein Ehegatte zur Vorbereitung des Zugewinnausgleichs Auskunft über das Vermögen während der Trennungszeit, so muss der Zeitpunkt der Trennung sicher feststehen. Es ist unzulässig einen Zeitpunkt anzugeben, an dem die Ehegatten sicher schon getrennt waren. Dies hat das Oberlandesgericht Braunschweig entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Anlässlich der Scheidung im Jahr 2011 verlangte der Ehemann von seiner Ehefrau Zugewinnausgleich. In diesem Zusammenhang verlangte er unter anderem Auskunft über das Vermögen während der Trennungszeit. Da sich die Ehefrau weigerte dem Auskunftsverlangen nachzukommen, stellte der Ehemann beim Amtsgericht Hann. Münden einen Antrag gerichtet darauf, die Ehefrau zur Auskunft zu verpflichten. Er führte dabei als Trennungsdatum den 07.07.2005 und hilfsweise den 20.06.2005 an. Die Ehefrau hielt die Angabe eines genauen Trennungszeitpunkts für nicht mehr möglich. Das Amtsgericht wies daraufhin den Antrag zurück, da seiner Ansicht nach der Auskunftsanspruch ein genaues Trennungsdatum erfordere. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde des Ehemanns.

Kein Anspruch auf Auskunft über Trennungsvermögen

Das Oberlandesgericht Braunschweig bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Beschwerde des Ehemanns zurück. Ihm stehe kein Anspruch auf Auskunft über das Trennungsvermögen zu, da ein genauer Trennungszeitpunkt nicht feststellbar sei.

Auskunftsanspruch setzt feststellbaren Trennungszeitpunkt voraus

Ein getrennt lebender Ehegatte könne von dem anderen zwar gemäß § 1379 Abs. 1 Nr. 1 BGB grundsätzlich auch Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen, so das Oberlandesgericht. Dieser Auskunftsanspruch sei aber nur auf den Bestand des Vermögens zum Zeitpunkt der Trennung beschränkt. Daher müsse der Antragsteller darlegen und gegebenenfalls beweisen, zu welchem Zeitpunkt die Trennung bestand. Er könne nicht ein Zeitpunkt wählen, an dem die Ehegatten sicher schon getrennt gelebt haben.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.05.2018
Quelle: Oberlandesgericht Braunschweig, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Hann. Münden, Beschluss vom 14.12.2015
    [Aktenzeichen: 6 F 1/15]
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Dokument-Nr.: 25933 Dokument-Nr. 25933

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