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Oberlandesgericht Braunschweig, Hinweisverfügung vom 24.10.2019
- 11 U 103/18 -
Kündigung eines Versicherungsvertrags auch ohne Bestätigung wirksam
Versicherungsgesellschaft muss Kündigung weder bestätigen noch wirksam anerkennen
Ein Versicherungsvertrag ist auch dann beendet, wenn die Versicherungsgesellschaft die Kündigung des Versicherungsnehmers nicht bestätigt. Dies stellte das Oberlandesgericht Braunschweig in einem Hinweisbeschluss klar.
Die Versicherungsnehmerin des zugrunde liegenden Streitfalls hatte bei der beklagten Gesellschaft eine Kfz-Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung abgeschlossen. Weil ihr Fahrzeug im März 2016 bei einem Verkehrsunfall beschädigt worden war, wollte sie von der
Versicherungsnehmerin hätte bei Zweifeln an Wirksamkeit der Kündigung nachfragen müssen
Das Oberlandesgericht Braunschweig wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass die Versicherungsgesellschaft die Zahlung zu Recht abgelehnt hatte. Der Versicherungsvertrag sei aufgrund der
Versicherung musste nicht auf fehlenden Versicherungsschutz hinweisen
Die Klägerin, so das Oberlandesgericht weiter, habe auch nicht durch ihr späteres Verhalten gegenüber der Beklagten zu erkennen gegeben, dass sie den Versicherungsvertrag doch habe fortsetzen wollen. Insbesondere habe sie auch keine weiteren Beiträge mehr gezahlt. Die
Für eine solche Aufklärungspflicht müsse die Gefahr bestehen, dass der Versicherungsnehmer mit der Materie nicht vertraut sei und deshalb den
Rücknahme der Berufung
Die Versicherungsnehmerin hat ihre Berufung gegen das landgerichtliche Urteil nach dem Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts zurückgenommen. Das Urteil des Landgerichts ist damit rechtskräftig.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.10.2019
Quelle: Oberlandesgericht Braunschweig/ra-online (pm/kg)
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Dokument-Nr. 28012
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