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Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 19.05.2009
- 1 Ws 248/09 (StrVollz) -
Strafgefangenenpost in "Sütterlin" ist zulässig - Keine Geheimschrift
Höherer Kontrollaufwand ist kein ausreichender Grund für das Stoppen eines Schriftverkehrs zwischen Gefangenem und dessen Verlobten
Die Justizvollzugsanstalt Celle (JVA) darf Briefe eines Gefangenen nicht anhalten, nur weil diese in Sütterlinschrift – auch Deutsche Schreibschrift genannt – geschrieben sind. Dies hat das Oberlandesgericht Celle entschieden.
Der 37 Jahre alte Gefangene verbüßt in der
Hiergegen erhob der Gefangene Rechtsbeschwerde beim OLG. Der Strafsenat gab ihm Recht und hob die Verfügung der
Sütterlinschrift ist keine Geheimschrift
Schreiben von Gefangenen oder an diese können nach dem Niedersächsischen Justizvollzugsgesetz zum einen angehalten werden, wenn ihr Inhalt gefährlich ist oder der Schriftverkehr wegen des großen Umfangs eine Begrenzung rechtfertigt. Im Übrigen dürfen sie nicht in einer
Hinweis zur Sütterlinschrift
Die von dem Berliner Grafiker Ludwig Sütterlin um 1911 im Auftrag des preußischen Kulturministeriums entwickelte Schreibschrift – auch Deutsche Schreibschrift genannt – wurde ab 1915 in Preußen eingeführt und war die Grundlage der 1935 an den deutschen Schulen als "Normalschrift" eingeführten "Deutschen Schreibschrift". 1941 wurde die "Deutsche Schreibschrift" durch die "Deutsche Normalschrift", eine lateinische Schreibschrift, ersetzt. In den Schulen einiger Bundesländer wurde die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.06.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Celle vom 18.06.2009
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Dokument-Nr. 8021
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