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Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 15.10.2020
- 11 U 175/19 -
Wechsel des Hotelzimmers stellt als bloße Unannehmlichkeit allein keinen Reisemangel dar
Für Vorliegen eines Reisemangels ist konkreter Zeitpunkt des Umzugs und Entfernung des neuen vom alten Zimmer wichtig
Der Wechsel des Hotelzimmers stellt selbst dann, wenn dieser eine Stunde in Anspruch nimmt und ein Kleinkind vorhanden ist, als bloße Unannehmlichkeit kein Reisemangel dar. Im Einzelfall kann aber der Umzug ein Reisemangel begründen. Es kommt dabei auf den konkreten Zeitpunkt des Umzugs und der Entfernung des neuen vom alten Zimmer an. Dies hat das Oberlandesgericht Celle entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai und Juni 2018 verbrachte ein Ehepaar zusammen mit ihrem vierjährigen
Kein Reisemangel wegen Zimmerwechsels in Hotel
Das Oberlandesgericht Celle bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Zwar gehe eine überwiegende Zahl der Gerichte davon aus, allein der
Keine Angange zu konkreten Zeitpunkt des Zimmerwechsels und Entfernung zwischen neuen und alten Zimmer
Der Kläger habe nicht vorgetragen, so das Oberlandesgericht, zu welchem konkreten Zeitpunkt des vierten Reisetags der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.06.2021
Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (vt/rb)
- Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 24.10.2019
[Aktenzeichen: 8 O 19/19]
Jahrgang: 2021, Seite: 23 MDR 2021, 23 | Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa)
Jahrgang: 2021, Seite: 62 RRa 2021, 62
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Dokument-Nr. 30415
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