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Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 28.04.2005
- 14 U 243/04 -
Keine Mietwagenkosten für Wartezeit auf Gutachten, wenn dieses nur wegen nicht unfallbedingter Schäden eingeholt wird
Macht ein Unfallgeschädigter zu Unrecht Unfallschäden geltend und führt dies zu einer Verzögerung der Reparatur, kann er für diesen Zeitraum keinen Ersatz von Mietwagenkosten verlangen.
Dasselbe gilt, wenn er den Unfallwagen durch eine Notreparatur fahrbereit machen kann, ohne dass dadurch die Einholung des Gutachtens zu den weiteren behaupteten Schäden beeinträchtigt wird. Das hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Celle am 28. April 2005 entschieden (14 U 243/04).
In dem Fall ging es um einen Verkehrsunfall vom 18. Juni 2003, bei dem der Pkw Smart der Beklagten mit dem Honda Legend des Ehemannes der Klägerin zusammengestoßen war. Das Landgericht Hannover (3 O 25/04) hatte der Klägerin für den unmittelbaren Fahrzeugschaden Reparaturkosten i.H.v. 657,19 € sowie Nutzungsausfall i.H.v. 237 € für drei Reparaturtage und eine allgemeine Unfallkostenpauschale i.H.v. 25 € zugebilligt. Die weitergehende Klage wegen zusätzlicher rund 16.500 € Nutzungsausfall und Mietwagenkosten sowie knapp 600 € für die Anfertigung eines eigenen Gutachtens hat das Landgericht dagegen abgewiesen.
Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin hat der 14. Zivilsenat des OLG nun mit dem o.g. Urteil zurückgewiesen. Beide eingeholten Gutachten - also auch das vom Ehemann der Klägerin selbst in Auftrag gegebene Gutachten der DEKRA - hätten nämlich das Ergebnis erbracht, dass die von der Klägerin behaupteten weiteren Unfallschäden (hier u.a. verbogene Auspuffendrohre) nicht auf den Unfall zurückzuführen seien. Die Klägerin habe daher den weiteren Nutzungsausfall und die übrigen durch ihre unberechtigten Forderungen verursachten Kosten selbst zu tragen.
Darüber hinaus hatte der DEKRA-Gutachter festgestellt, dass das Fahrzeug durch eine "Notreparatur" in Form einer Justierung des Kofferraumdeckels innerhalb eines Tages wieder hätte nutzbar gemacht werden können. Deshalb traf die Klägerin (bzw. ihren Ehemann) eine dementsprechende Schadensminderungspflicht. Keinesfalls durfte sie auf die Notreparatur verzichten und gegen die Beklagte statt Reparaturkosten von wenigen hundert Euro Folgekosten von mehr als 16.000 € geltend machen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.05.2005
Quelle: Pressemitteilung des OLG Celle vom 13.05.2005
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Dokument-Nr. 490
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