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Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 22.04.1999
- 18 UF 4/99 -
Spannungen zwischen Großeltern und Eltern beeinflussen nicht Umgangsrecht der Großeltern mit Enkelkindern
Bei bestehender fester Bindung entspricht Umgang dem Kindeswohl
Besteht eine feste Bindung zwischen den Großeltern und den Enkelkindern, so steht den Großeltern nach § 1685 BGB ein Umgangsrecht zu, da dies dem Kindeswohl dient. Spannungen zwischen den Großeltern und den Eltern der Kinder sind dabei regelmäßig unerheblich. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall ging es um das Umgangsrecht der
Aufrechterhaltung der Besuchskontakte diente Kindeswohl
Das Oberlandesgericht Celle bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Beschwerde der Eltern zurück. Da zwischen den
Bestehende Spannungen zwischen Großeltern und Eltern rechtfertigen keine Verweigerung des Umgangs
Die zwischen den
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.10.2014
Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Langen, Beschluss vom 21.12.1998
[Aktenzeichen: 11 F 462/98]
- KG Berlin: Großeltern haben Recht auf Umgang mit dem Enkelkind
(Kammergericht Berlin, Beschluss vom 20.03.2009
[Aktenzeichen: 17 UF 2/09]) - Vergangene gute und intensive Beziehungen zwischen Enkelkind und Großeltern begründen in erheblicher Weise ein Umgangsrecht der Großeltern
(Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 24.09.2002
[Aktenzeichen: 1 UF 72/02])
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 2001, Seite: 28 FF 2001, 28
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Dokument-Nr. 18883
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