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Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 22.04.1999
18 UF 4/99 -

Spannungen zwischen Großeltern und Eltern beeinflussen nicht Umgangsrecht der Großeltern mit Enkelkindern

Bei bestehender fester Bindung entspricht Umgang dem Kindeswohl

Besteht eine feste Bindung zwischen den Großeltern und den Enkelkindern, so steht den Großeltern nach § 1685 BGB ein Umgangsrecht zu, da dies dem Kindeswohl dient. Spannungen zwischen den Großeltern und den Eltern der Kinder sind dabei regelmäßig unerheblich. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall ging es um das Umgangsrecht der Großeltern mit ihren Enkelkindern. Nachdem es bis Februar 1998 zu fast täglichen Besuchen kam, brach der Besuchskontakt aufgrund von erheblichen Spannungen zwischen den Eltern und den Großeltern ab. Die Großeltern klagten daraufhin auf Einräumung eines Umgangs. Das Amtsgericht Langen gab dem statt. Dagegen richtete sich Beschwerde der Eltern.

Aufrechterhaltung der Besuchskontakte diente Kindeswohl

Das Oberlandesgericht Celle bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Beschwerde der Eltern zurück. Da zwischen den Großeltern und den Enkelkindern eine feste Bindung bestanden habe, habe die Aufrechterhaltung der Besuchskontakte dem Wohl der Kinder entsprochen (§ 1685 BGB).

Bestehende Spannungen zwischen Großeltern und Eltern rechtfertigen keine Verweigerung des Umgangs

Die zwischen den Großeltern und den Eltern bestanden erheblichen Spannungen habe nach Ansicht des Oberlandesgerichts eine Verweigerung des Umgangsrechts nicht gerechtfertigt. Denn dies habe nur das Verhältnis zueinander betroffen und könne nicht als Grund dafür herangezogen werden, die gewachsenen Beziehungen der Kinder zu ihren Großeltern aufzugeben. Ein anderer plausibler Grund zur Verweigerung des Umgangsrechts habe nicht bestanden. Soweit die Eltern anführten, die Großeltern haben sich in die Erziehung der Kinder eingemischt, sei dies nicht hinreichend konkretisiert worden. Zudem habe den Eltern das Recht zugestanden bei den Besuchen anwesend zu sein.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.10.2014
Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Langen, Beschluss vom 21.12.1998
    [Aktenzeichen: 11 F 462/98]
Aktuelle Urteile aus dem Familienrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: FF - Forum Familienrecht (FF)
Jahrgang: 2001, Seite: 28
FF 2001, 28

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Dokument-Nr.: 18883 Dokument-Nr. 18883

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Kommentare (2)

 
 
Antefix schrieb am 05.11.2014

Wie der Fußnoten-Hinweis auf das KG-Urteil von 2009 für "Omas" ein guter Entscheid - aber durchaus nicht immer nachvollziehbar, wenn die Alten ihre eigene konservativ erinnerte Erziehungsqualität erst bei der übersprungenen Enkelgeneration durchsetzen will. Weil sie beim eigenen Kind (Mutter bzw. Vater des Kindes) versagt hat oder -- viel schlimmer -- dafür vermutlich nur "keine Zeit" vorhanden war. . .

OMA schrieb am 28.10.2014

Das Urteil ist ja prima.

Doch, wie bitte will man denn als Großeltern das Kindeswohl und den guten gemeinsamen Kontakt beweisen, wenn man seinen Enkelkindern den Besuch vor einem Gericht ersparen will? Und, werden die Kinder denn nicht in einen Gewissenskonflikt gebracht, wenn sie ihre Großeltern besuchen und doch wissen, dass ihre Eltern das eigentlich nicht wollen? Viele weitere Fragen und wer beantwortet die?

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