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Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 24.04.1959
- 2 Ss 91/59 -
Verhinderung des Überholens stellt keine strafbare Nötigung dar
Fehlende Verwerflichkeit der Nötigung begründete Straffreiheit
Verhindert ein Autofahrer durch seine Fahrweise, dass ein hinter im Fahrender überholen kann, macht er sich nicht zwangsläufig wegen Nötigung (§ 240 StGB) strafbar. Denn die Verhinderung des Überholens muss nicht unbedingt als verwerflich im Sinne des § 240 Abs. 2 StGB anzusehen sein. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall steuerte der Fahrer eines PKW seinen Wagen zur Straßenmitte, um dadurch den hinter ihm fahrenden Autofahrer das
Keine Strafbarkeit wegen Nötigung
Das Oberlandesgericht Celle verneinte eine
Keine verwerfliche und damit rechtswidrige Nötigung
Die Nötigung sei jedoch nach Ansicht des Oberlandesgerichts nicht rechtswidrig gewesen, da es an der
Verhinderung des Überholens darf nicht Selbstzweck sein
Nach Einschätzung des Oberlandesgerichts habe der Angeklagte den hinter ihm fahrenden Autofahrer lediglich ärgern wollen. Dies sei noch nicht als verwerflich anzusehen gewesen. Etwas anderes könne jedoch gelten, wenn die
Die Entscheidung ist aus dem Jahre 1959 und erscheint im Rahmen der Reihe "Wissenswerte Urteile".
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.12.2013
Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (zt/NJW 1959, 1597/rb)
Jahrgang: 1959, Seite: 1597 NJW 1959, 1597
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Dokument-Nr. 17394
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