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Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 07.07.2009
322 SsBs 75/09 -

OLG Celle: Nichtraucherschutz besteht auch in Spielhallen

Abgabe kostenfreier Getränke als Kostprobe rechtfertigt keine Raucherlaubnis

Eine mit Geldspielautomaten bestückte Spielhalle ist als Gaststätte im Sinne des Niedersächsischen Nichtraucherschutzgesetzes zu behandeln, wenn der Betreiber darin an seine Gäste während der Dauer ihres Aufenthalts kostenlos warme und kalte Getränke abgibt. Dies hat das Oberlandesgericht Celle entschieden.

Die Stadt Hannover verhängte gegen den Betreiber einer Spielhalle ein Bußgeld, weil dieser in seiner Spielhalle nicht die Regelungen zum Rauchverbot in Gaststätten einhalte. Der Betreiber vertrat den Standpunkt, dass seine Spielhalle keine Gaststätte im Sinne des Niedersächsischen Nichtraucherschutzgesetzes sei und seine Gäste daher rauchen dürften. Er legte deshalb Widerspruch gegen den Bußgeldbescheid ein, musste aber eine Niederlage vor dem Amtsgericht Hannover erleiden.

Abgabe von Kostproben, um längeren Aufenthalt in Spielhalle zu bezwecken

Auch die beim Oberlandesgericht gegen das amtsgerichtliche Urteil eingelegte Rechtsbeschwerde erwies sich als erfolglos. Der Senat entschied, dass die Regelungen zum Nichtraucherschutz nicht danach unterscheiden, ob eine Gaststätte nach dem Gaststättengesetz erlaubnispflichtig sei oder nicht. Maßgeblich sei, dass in der Spielhalle Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht würden. Auch könne sich der Spielhallenbesitzer nicht auf die Ausnahmeregelung für die "Abgabe unentgeltlicher Kostproben" berufen. Zwar seien die Getränke kostenlos. Anders als bei Kostproben dienten sie aber nicht dazu, zum Kauf der Getränke anzuregen. Zweck sei vielmehr, den Verbleib in der Spielhalle und das Spielen an den Geldautomaten zu fördern und damit den Gewinn des Betreibers zu steigern.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.07.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Celle vom 20.07.2009

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