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Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 22.09.2011
- 6 U 117/10 -
OLG Celle: Nachträge auf Testamenten sind ohne ordnungsgemäße Unterschrift unwirksam
Letztwillige Verfügung muss eigenhändig geschrieben und mit Vor- und Nachnamen des Erblassers unterschrieben sein
Schreibt ein Erblasser in seinem Testament unterhalb seiner Unterschrift noch eine nachträgliche Verfügung, ist diese unwirksam, wenn sie lediglich mit "D.O." unterzeichnet ist und es sich dabei nicht um die Initialen des Erblassers handelt. Dies entschied das Oberlandesgericht Celle.
Im zugrunde liegenden Streitfall verfasste und unterschrieb die Erblasserin vor ihrem Tode eigenhändig ein
Testament bereits wegen Formfehler nichtig
Das Oberlandesgericht Celle erklärte diese weitere Verfügung bereits wegen eines Formfehlers für nichtig. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch muss eine letztwillige Verfügung eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein. Die
Angabe "mein Konto" zu unbestimmt
Darüber hinaus ist die Verfügung "mein Konto" nach Ansicht des Gerichts auch zu unbestimmt, weil sie nicht erkennen lasse, welches der insgesamt zwei Konten, die der Erblasserin gehörten, gemeint sei.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.09.2011
Quelle: Oberlandesgericht Celle/ra-online
- Ein teils maschinenschriftlich und teils handschriftlich verfasstes Testament ist unwirksam
(Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 10.01.2006
[Aktenzeichen: 15 W 414/05]) - Ein durchgestrichenes Testament gilt als widerrufen
(Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 01.12.2004
[Aktenzeichen: 1Z BR 93/04]) - Testament mit Oberschrift nur ausnahmsweise gültig
(Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 27.06.2000
[Aktenzeichen: 15 W 13/00])
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Dokument-Nr. 12359
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