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Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 22.04.1996
- 1 U 60/95 -
Bei Verkehrsunfällen hat Schmerzensgeld vornehmlich Ausgleichsfunktion
6.000 DM Schmerzensgeld für Schädel-Hirn-Trauma und Ohrgeräusch als Dauerschaden
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat einem Verkehrsunfallopfer 6.000 DM Schmerzensgeld für ein erlittenes Schädel-Hirn-Trauma mit Prellung am linken Innenohr und einem bleibenden Ohrschaden zugesprochen. Dabei führte das Gericht aus, dass bei Personenschäden aufgrund eines Verkehrsunfalls die Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldes im Vordergrund stehe und der Genugtuungsfunktion keine eigenständige Bedeutung mehr zukomme.
Der Kläger hatte sich bei einem
Schwere Schmerzensgeldbemessung bei nicht klar messbaren Beeinträchtigungen
Das Gericht konstatierte, dass die Bemessung eines angemessenen Schmerzensgeldes bei einer Dauerfolge wie den Ohrgeräuschen, an denen der Kläger litt, schwierig sei, da Ohrgeräusche in ganz unterschiedlichen Intensitäten auftreten können und es keine objektive Methoden für die Messung solcher Ohrgeräusche gibt. Deshalb hielt das Gericht ein
Bei Verkehrsunfällen dient Schmerzensgeld nur dem Ausgleich für erlittene Schmerzen und nicht der Genugtuung
Weiter führte das Oberlandesgericht aus, dass die Zahlung von
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.05.2016
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (zt/VersR 1996, 1508/we)
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Dokument-Nr. 22628
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