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Oberlandesgericht Düsseldorf, Hinweisbeschluss vom 13.01.2015
- 10 U 184/14 -
Einmaliger Verstoß gegen mietvertragliches Bierverkaufsverbot rechtfertigt keine fristlose Kündigung des Mieters
Kein Vorliegen einer nachhaltigen Störung des Hausfriedens
Verstößt ein Gewerbemieter einmalig gegen das mietvertragliche Bierverkaufsverbot, so rechtfertigt dies keine fristlose Kündigung durch den Vermieter. Denn weder hat der Mieter nachhaltig den Hausfrieden gestört noch ist die Vertrauensgrundlage derart zerstört, dass eine sofortige Beendigung des Mietverhältnisses gerechtfertigt ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde dem Mieter eines Eiscafés im November 2013 fristlos gekündigt. Hintergrund dessen war, dass er entgegen eines entsprechenden Verbots im Mietvertrag eine Flasche Bier verkauft hatte. Da der Mieter bereits im Juni 2011 eine Abmahnung wegen eines Verstoßes gegen das Bierverkaufsverbot erhalten hatte, sah die Vermieterin das
Landgericht verneinte Wirksamkeit der fristlosen Kündigung
Das Landgericht Düsseldorf verneinte jedoch die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung und somit einen Anspruch auf Räumung und Herausgabe des Gewerberaums. Gegen diese Entscheidung legte die Vermieterin Berufung ein.
Oberlandesgericht hielt fristlose Kündigung ebenfalls für unwirksam
Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung der Vermieterin zurück. Ihr habe kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe des Gewerberaums zugestanden, da die
Einmaliger Verstoß gegen Bierverkaufsverbot begründete keine nachhaltige Störung des Hausfriedens
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts habe der einmalige Verstoß gegen das Bierverkaufsverbot keine
Zerstörung des Vertrauensverhältnisses rechtfertigte ebenso keine fristlose Kündigung
Soweit die Vermieterin das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.07.2015
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 24.09.2014
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Dokument-Nr. 21261
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