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Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 19.05.2009
- I-20 U 77/08 -
Tele2 GmbH darf nicht mit dem Slogan "Als Startgeschenk erhalten Sie von uns 180 Freiminuten" werben
Geschenkte Freiminuten beziehen sich auf Festnetzgespräche, werden aber auch mit anderen Gesprächen verrechnet
Das Telekommunikationsunternehmen Tele2 GmbH darf nicht mit der Angabe „Als Startgeschenk erhalten Sie von uns 180 Freiminuten“ werben. Da das Unternehmen keine „echten Freiminuten“ gewährt, ist die Werbung irreführend. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.
Die Deutsche Telekom AG hatte gegen die Tele2 GmbH geklagt, weil das beklagte Unternehmen mit der genannten Formulierung geworben hatte. In einer Fußnote der Anzeige war darauf hingewiesen worden, dass die Freiminutenangabe sich auf Ferngespräche im Festnetz beziehe.
Fußnote führt nicht zur Erklärung sondern birgt zusätzliche Verwirrungen
Das Landgericht Düsseldorf hatte die Beklagte bereits in erster Instanz am 8.2.2008 zur Unterlassung einer derartigen
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.05.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 13/09 des OLG Düsseldorf vom 25.05.2009
- Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 08.02.2008
[Aktenzeichen: 38 O 143/06]
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Dokument-Nr. 7907
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