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Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 26.04.2016
I-24 U 144/15 -

Heimbewohnerin von Fahrstuhltüren eingeklemmt: Senioren­heim­betreiberin haftet nicht für Fahrstuhlunfall

Unfall trotz Lichtschranke und Bewegungssensoren

Wird eine Heimbewohnerin trotz Lichtschranke und Bewegungssensoren von den Fahrstuhltüren eingeklemmt, so haftet dafür nicht die Betreiberin des Seniorenheims, wenn der Fahrstuhl in den letzten 25 Jahren unfallfrei betrieben und der Fahrstuhl regelmäßig gewartet wurde. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde im April 2011 die Bewohnerin eines Seniorenheims in ihrem Rollstuhl sitzend von zwei Fahrstuhltüren eingeklemmt, wodurch sie sich an den Beinen verletzte. Die gesetzliche Krankenversicherung der Heimbewohnerin machte für den Unfall die Betreiberin des Seniorenheims verantwortlich und erhob daher Klage auf Schadensersatz in Höhe der Heilbehandlungskosten von fast 6.000 Euro. Der Unfall habe gezeigt, dass der Fahrstuhl völlig ungeeignet für ein Seniorenheim sei. Die Heimbetreiberin sah dies anders. Sie führte an, dass der Fahrstuhl seit seinem Einbau im Jahr 1986 unfallfrei betrieben worden sei. Zudem verfügte er über eine Lichtschranke in Höhe von 50 cm und einer Vorfeldüberwachung. Der Fahrstuhl war schließlich vom TÜV abgenommen worden und wurde regelmäßig gewartet.

Landgericht gibt Schadensersatzklage statt

Das Landgericht Wuppertal gab der Schadensersatzklage statt. Seiner Auffassung nach habe die Beklagte ihre Obhutspflicht verletzt, weil der Aufzug nicht den Bedürfnissen der Bewohner einer Pflegeeinrichtung entsprochen habe. Gegen diese Entscheidung legte die Beklagte Berufung ein.

Oberlandesgericht verneint Schadensersatzanspruch

Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied zu Gunsten der Beklagten und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 116 Abs. 1 SGB X bestehe nicht. Der Beklagten sei keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht anzulasten. Der Fahrstuhl habe den technischen Anforderungen genügt und sei vom TÜV überprüft und regelmäßig gewartet worden.

Keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts habe der Aufzug den Bedürfnissen von Heimbewohnern entsprochen. Es verfügte über eine Lichtschranke und einer Vorfeldüberwachung, was grundsätzlich geeignet sei, einen Vorfall wie den hier zu beurteilenden zu verhindern. Dafür spreche insbesondere, dass der Fahrstuhl seit seiner Inbetriebnahme unfallfrei betrieben wurde. Es sei nicht auszuschließen, dass das Unfallgeschehen auf einem einmaligen, nicht mehr nachvollziehbaren technischen Defekt beruht habe. Eine Untersuchung des Aufzugs sei nicht mehr möglich, nachdem dieser aufgrund anderer baulicher Notwendigkeiten im Jahr 2012 ausgetauscht wurde.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.01.2019
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Wuppertal, Urteil vom 31.07.2014
    [Aktenzeichen: 3 O 252/13]
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Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2017, Seite: 403
NJW-RR 2017, 403
 | Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR)
Jahrgang: 2017, Seite: 306
VersR 2017, 306

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Dokument-Nr.: 26936 Dokument-Nr. 26936

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Kommentare (1)

 
 
Treppenläufer schrieb am 19.01.2019

Der Witz ist eigentlich die Aussage des OLG, dass der Betreiber aus wirtschaftlichen Gründen nicht verpflichtet werden kann, diesen Technikschrott auf einem halbwegs aktuellen Stand zu halten. Dann aber wird 2012 das achso tolle Teil (im Zuge der Klage) schnell durch einen neuen ersetzt - und die Richter zucken nur mit den Schultern ... könnte ja ein einmaliger Defekt blablablaaaa...

Darum merke: Betreibt man technisch unzulängliche Gerätschaften und jemand kommt zu Schaden - einfach entsorgen und sich freuen. Tolles System.

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