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Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 05.09.2011
- I-24 U 4/11 -
Mieter muss nur für frei zugängliche Mieträume Miete zahlen
Ohne Zugangsmöglichkeit zum Mietobjekt besteht keine Mietzahlungspflicht / Vermieter muss den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache gewährleisten
Ist der uneingeschränkte Zugang zu einem gemieteten Raum dem Mieter nicht möglich, so entfällt seine Pflicht zur Zahlung des vertraglich vereinbarten Mietzinses. Eine Ausnahme besteht, wenn der Gebrauch der Räumlichkeit von vornherein beschränkt wurde, beispielsweise nur die Mitbenutzung eines Wäschetrockners gestattet wurde. Dies geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf hervor.
Im vorliegenden Fall klagte ein
Zahlungspflicht des Mieters entfällt grundsätzlich, wenn Vermieter seiner Hauptleistungspflicht nicht nachkommt
Nach Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf hatte der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung des Mietzinses, welcher sich auf eine Gesamtsumme in Höhe von 11.890 Euro für einen Zeitraum von über zwei Jahren belief. Der
Nur bei beschränktem Gebrauch kann eine Verpflichtung zur Besitzverschaffung entfallen
Bei dem vom Kläger vermieteten Raum sei für die Gebrauchsüberlassung unabdingbar, dass dem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.05.2012
Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Düsseldorf (vt/st)
- Landgericht Wuppertal, Urteil vom 02.12.2010
[Aktenzeichen: 7 O 210/09]
Jahrgang: 2012, Seite: 140 MDR 2012, 140
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Dokument-Nr. 13404
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