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Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 07.10.2009
- II-8 UF 32/09 -
Mutter hat Anspruch auf unbefristeten Betreuungsunterhalt für ein an Immunschwäche leidendes Kind
Vollzeit-Tätigkeit bei erkranktem Kind nicht zumutbar
Eine geschiedene Mutter, die ein an Immunschwäche leidendes Kind hat, hat gegenüber ihrem Ex-Mann Anspruch auf unbefristeten Betreuungsunterhalt. Eine Vollzeit-Tätigkeit kann von der Mutter nicht verlangt werden. Dies entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf.
Im zugrunde liegenden Fall lebte das gemeinsame Kind nach der
Amtsgericht: Frau muss nach Ablauf der Drei-Jahres-Frist Lebensbedarf selbst decken
Das Amtsgericht hatte in erster Instanz ihre Klage abgewiesen. Die Richter waren der Auffassung, dass die Klägerin nach Ablauf der Drei-Jahres-Frist des § 1570 Abs.1 Satz 1 BGB grundsätzlich verpflichtet sei, ihren Lebensbedarf selbst zu decken, was ihr auch tatsächlich möglich sei.
Befristung des Unterhalts kommt nicht in Betracht
Die dagegen eingelegte Berufung war erfolgreich. Das Oberlandesgericht Düsseldorf verpflichtete den Ex-Mann zur Zahlung eines monatlichen Nachscheidungsunterhaltes von 600,- Euro. Aufgrund des Gesundheitszustandes des Kindes sei der Mutter eine Vollzeit-Tätigkeit nicht zuzumuten. Auch eine Befristung des Unterhalts kam für die Richter nicht in Betracht, da nicht abzusehen sei, wann sich der Betreuungsbedarf des Kindes ändern werde.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.05.2010
Quelle: ra-online, Arbeitsgemeinschaft Familienrecht
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Dokument-Nr. 9621
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