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Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 09.08.2007
- III-5 Ss 130/07 - 61/07 I -
Rücksichtsloses Überholen begründet für sich genommen keine Strafbarkeit wegen Nötigung
Für strafbare Nötigung muss Einwirkung auf anderen Verkehrsteilnehmer Zweck der verbotenen Fahrweise sein
Im Straßenverkehr stellt eine Fahrweise dann eine Nötigung nach § 240 StGB dar, wenn die Einwirkung auf den anderen Verkehrsteilnehmer Zweck der Fahrweise ist. Dies ist bei einem bloß rücksichtslosen Überholen in der Regel nicht der Fall, da die Einwirkung auf andere in diesem Fall nicht Ziel des Überholers ist, sondern nur als Folge der Fahrweise in Kauf genommen wird. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2005 setzte ein
Amtsgericht und Landgericht bejahten Strafbarkeit wegen Nötigung
Der
Oberlandesgericht sah im bloßen rücksichtslosen Überholen keine strafbare Nötigung
Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied zu Gunsten des Autofahrers und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Das Verhalten des Autofahrers sei nicht als strafbare Nötigung anzusehen gewesen. Es sei zu beachten gewesen, dass nicht jeder vorsätzliche Verkehrsverstoß eine Nötigung im Sinne des § 240 StGB darstellt. Voraussetzung sei vielmehr, dass die Einwirkung auf einen anderen Verkehrsteilnehmer Zweck des verbotswidrigen Verhaltens und nicht bloße Folge ist. Dies sei zum Beispiel bei einem dicht und bedrängenden Auffahren oder absichtlichen Ausbremsen oder Abdrängen der Fall, nicht aber bei einem bloß rücksichtslosen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.05.2015
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 07.03.2007
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Dokument-Nr. 21010
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