wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 21. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 09.03.2009
III-5 Ss 7/09 ? 21/09 -

"Übernachtung" im Gepäck-Schließfach eines Bahnhofs rechtfertigt Freiheitsstrafe

9 Monate Freiheitsstrafe für 36 Gepäck-Schließfach-Übernachtungen ist allerdings zu hoch bemessen - OLG Düsseldorf hebt amtsgerichtliche Entscheidung auf

Wer 36x gegen ein Hausverbot verstößt und damit Hausfriedensbruch begeht, kann dafür mit Freiheitsstrafe bestraft werden. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden. Es hob allerdings ein Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf auf, weil es die vom Amtsgericht ausgesprochene Freiheitsstrafe von 9 Monaten als zu hoch empfand.

Das Amtsgericht Düsseldorf hatte einen drogenabhängigen Angeklagten wegen Hausfriedensbruch in 36 Fällen zu einer Gesamtheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, weil er sich zwischen August 2006 und Februar 2007 immer wieder trotz Hausverbotes im Düsseldorfer Hauptbahnhof aufgehalten hatte. Er hatte regelmäßig in einem Gepäck-Schließfach im Bahnhof geschlafen.

OLG: Gesamtfreiheitsstrafe ist zu hoch

Das Amtsgericht hatte für jeden Hausfriedensbruch eine Freiheitsstrafe von einem Monat verhängt und die 36 Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten zusammengezogen. Der Strafsenat hat festgestellt, dass das Verhalten des Angeklagten zwar grundsätzlich eine kurze Freiheitsstrafe rechtfertige.

OLG: Verhalten des Angeklagten war eher lästig als schädlich

Jedoch sei zu berücksichtigen, dass die Taten in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang gestanden hätten, kein materieller Schaden verursacht worden sei und das Verhalten des Angeklagten eher lästig als schädlich gewesen sei. Es hätte daher keine derart hohe Gesamtfreiheitsstrafe verhängt werden dürfen. Der Strafsenat hat darauf hingewiesen, dass bei einer erneuten Verhandlung zu prüfen ist, ob der Angeklagte nicht möglicherweise in einer Entziehungsanstalt unterzubringen sein wird (§ 64 Strafgesetzbuch).

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.03.2009
Quelle: ra-online (pt)

Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:

Aktuelle Urteile aus dem Strafrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Bahnhof | Gepäckschließfach | Hausfriedensbruch | Hausverbot

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 7579 Dokument-Nr. 7579

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss7579

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?