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Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 13.05.2014
- III-5 StS 1/13 -
Haftstrafe wegen Unterstützung der terroristischen Vereinigung "Islamische Bewegung Usbekistans" (IBU)
Geldtransfers und Übermittlung von Informationen über politische Lage in Deutschland
Wegen Unterstützung der ausländischen terroristischen Vereinigung "Islamische Bewegung Usbekistans" (IBU) wurde ein deutsch/lybischer Staatsangehöriger zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf in seiner Entscheidung bekanntgegeben.
Im vorliegenden Fall steht für den Staatsschutzsenat fest, dass der Angeklagte spätestens seit Ende des Jahres 2010 die Arbeit der islamistisch geprägten ausländischen Terrororganisation "IBU" mit Sitz in Waziristan, dem Grenzgebiet zwischen Afghanistan und Pakistan, unterstützt hat. So veranlasste der in Libyen geborene und ab seinem zehnten Lebensjahr in Deutschland aufgewachsene Ahmed K. Geldtransfers an die IBU in Pakistan in einer Gesamthöhe von 3.500,00 €. Darüber hinaus beteiligte sich der Angeklagte an der Propagandaarbeit der "IBU". Er übermittelte auf Anforderung Informationen z. B. über die aktuelle politische Lage in Deutschland an seinen gesondert verfolgten Schwager Monir C., der vielfach in Propagandavideos der Organisation auftrat. Diese Taten sind strafbar gem. §§ 129 a Abs. 1 Nr. 1, 5 i. V. m. 129b Abs. 1 Satz 1 StGB.
IBU besonders gefährliche Vereinigung
Bei der Strafzumessung hat der Senat berücksichtigt, dass der Angeklagte nicht vorbestraft war, es sich bei den Geldtransfers um relativ geringe Summen handelte und die der IBU übermittelten Informationen über die politische Lage in Deutschland frei verfügbar waren. Andererseits handele es sich bei der IBU um eine besonders gefährliche Vereinigung, aus deren Sicht der Angeklagte wiederholt wichtige Beiträge für die Arbeit der Organisation leistete.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.05.2014
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf/ ra-online
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Dokument-Nr. 18245
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