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Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 07.08.2017
- IV-3 RBs 167/17 -
Kein Beweisverwertungsverbot aufgrund Geschwindigkeitsmessung durch unzuständige Behörde
Betroffener muss Bußgeld wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zahlen
Wird eine Geschwindigkeitsmessung durch eine unzuständige Behörde vorgenommen, so ergibt sich daraus kein Beweisverwertungsverbot. Der Betroffene einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit muss daher dennoch das Bußgeld zahlen. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein Autofahrer dabei ertappt, wie er in einem Baustellenbereich auf einer Autobahn statt der erlaubten 60 km/h mit 99 km/h fuhr. Das Amtsgericht Mettmann verurteilte ihn deshalb im April 2017 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 120 EUR. Dagegen legte der Betroffene Rechtsbeschwerde ein. Er führte an, dass die
Geschwindigkeitsmessung durch unzuständige Behörde führt nicht zu Beweisverwertungsverbot
Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Rechtsbeschwerde des Betroffenen zurück. Zwar sei es richtig, dass nach § 48 Abs. 2 Satz 3 OBG NRW die Kreisordnungsbehörden nur mit fest installierten Anlagen die Geschwindigkeit messen dürfen und damit der Kreis Mettmann zur konkreten Messung nicht befugt gewesen sei. Die Messung hätte vielmehr durch die Polizei erfolgen müssen. Daraus ergebe sich jedoch kein
Vorschrift entfaltet keine Schutzfunktion für Betroffenen
Die Messung durch eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.12.2018
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Mettmann, Urteil vom 11.04.2017
[Aktenzeichen: 34 OWi 52/16]
Jahrgang: 2017, Seite: 389 NStZ-RR 2017, 389
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Dokument-Nr. 26792
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