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Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 04.08.2010
VI-2 U Kart 6/09 -

Kein marktbeherrschendes Oligopol auf ostdeutschem Tankstellenmarkt

Übernahme durch Total Deutschland GmbH nicht kartellrechtswidrig

Die Übernahme von 59 ostdeutschen Tankstellen der OMV Deutschland GmbH (OMV) durch die Total Deutschland GmbH (Total) ist nicht kartellrechtswidrig. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.

Das Bundeskartellamt hatte den geplanten Zusammenschluss am 29. April 2009 untersagt: Total bilde zusammen mit den Mineralölgesellschaften Shell, Aral/ BP, ConocoPhillips/Jet und ExxonMobil/Esso auf dem relevanten ostdeutschen Tankstellenmarkt ein marktbeherrschendes Ologopol (§ 19 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen). Total und OMV hatten hingegen u. a. geltend gemacht, dass der Zusammenschluss nicht der deutschen Fusionskontrolle unterliege und im Übrigen ein wesentlicher Innen- und Außenwettbewerb bestehe.

Durch Zusammenschluss keine marktbeherrschende Stellung

Die Übernahme der Tankstellen durch Total wird vom Oberlandesgericht Düsseldorf für zulässig gehalten, weil durch den geplanten Zusammenschluss keine marktbeherrschende Stellung verstärkt oder begründet werde. Der Markt für Diesel- und Ottokraftstoff sei getrennt zu beurteilen, weil die Produkte aus Sicht des Nachfragers nicht austauschbar seien. Es sei ferner auf die Marktsituation auf den hier relevanten Regionalmärkten in Chemnitz, Dresden, Erfurt, Leipzig und Umgebung abzustellen. Die genannten Unternehmen hätten dort zwar teilweise einen Marktanteil von mehr als zwei Drittel. Total umd OMV hätten aber nachgewiesen, dass im Innenverhältnis zwischen ihnen und den anderen genannten Mineralölgesellschaften sowie im Verhältnis zu den weiteren Marktteilnehmern wesentlicher Wettbewerb bestehe.

Preisanpassungen kein abgestimmtes Verhalten

Mineralölunternehmen reagierten regelmäßig auf Preissenkungen eines zum Oligopol gehörenden Marktteilnehmers mit eigenen Preisreduzierungen. Auch setzten sich Preisanhebungen nicht dauerhaft durch. Preisanpassungen stellten sich daher nicht als abgestimmtes Verhalten dar, sondern erfolgten, um Absatzverluste zu vermeiden. Die Preise lägen aufgrund der Austauschbarkeit des Kraftstoffs und der hohen Wechselbereitschaft der Kunden regelmäßig eng beieinander. Auch zeige u. a. die dauerhafte Niedrigpreispolitik der Jet-Tankstellen, dass ein wirksamer Sanktionsmechanismus des Oligopols gerade nicht bestehe. Ferner seien die Margen im Tankstellengeschäft im europäischen Vergleich niedrig.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.08.2010
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf/ ra-online

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