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Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 07.05.2008
- VI-Kart 1/07 (V) -
Krankenhäuser unterliegen der Fusionskontrolle
Ermittlung des Schwellenwertes für Fusionskontrolle ohne Gewinnausschüttungen im Lotteriegeschäft
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat seine Rechtsprechung bestätigt, dass die Vorschriften des Sozialrechts über die gesetzliche Krankenversicherung und zur Krankenhausfinanzierung eine kartellbehördliche Fusionskontrolle nicht ausschließen. Im konkreten Fall hat das Gericht die Anwendbarkeit der Zusammenschlusskontrolle verneint, weil die maßgebliche Umsatzschwelle nicht erreicht worden sei.
Das Land Mecklenburg-Vorpommern ist Träger des Universitätsklinikums Greifswald. Das Klinikum beabsichtigt, 94,5 % der Anteile an dem Kreiskrankenhaus Wolgast zu übernehmen. Das Bundeskartellamt untersagte mit Beschluss vom 11.12.2006 einen Zusammenschluss. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die Entscheidung des Bundeskartellamts aufgehoben, weil der Umsatz- Schwellenwert von 500 Millionen €, der eine Fusionskontrolle des Bundeskartellamtes eröffnet, nicht erreicht sei (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen). Der Senat hat erläutert, dass auch Krankenhäuser der Wettbewerbskontrolle unterlägen, weil sie gegenüber Patienten gewerbliche Leistungen erbrächten und in einem Qualitätswettbewerb stünden.
Mecklenburg-Vorpommern und das Uni-Klinikum Greifswald seien wettbewerbsrechtlich als einheitliches Unternehmen anzusehen. So habe das Bundesland die Möglichkeit, einen herrschenden Einfluss auf das Klinikum auszuüben (§ 17 Absatz 1 Aktiengesetz). Nach den Regelungen der einschlägigen Landesverordnung könne das Land Entscheidungen des Aufsichtsrats über den Wirtschafts- und Stellenplan und den Abschluss von Dienst- und Arbeitsverträgen mit übertariflicher Vergütung maßgeblich beeinflussen. Aus diesem Grund seien die Umsätze des Landes aus den staatlichen Lotterien, aus Eigenbetrieben, Sondervermögen, Beteiligungen und die Umsätze der beiden Kliniken zu addieren und bei der Ermittlung des Schwellenwertes zu berücksichtigen. Zu den maßgeblichen Umsatzerlösen des Landes aus dem staatlichen Lotteriegeschäft gehören nach Ansicht des Senats allerdings nicht die Gewinnausschüttungen an die Lottospieler, die im konkreten Fall rund 50 Mio. € ausmachten. Danach berechnete das Gericht einen Gesamtumsatz in Höhe von ca. 460 Mio. € (ca. 318 Mio. € Umsatz Bundesland zzgl. ca. 142 Mio. € Umsatz Kliniken). Der berechnete Betrag von 460 Millionen € blieb damit wegen der Nichtberücksichtigung der Gewinnausschüttungen von 50 Mio. € unterhalb der maßgeblichen Grenze von 500 Mio. €.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.05.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 12/08 des OLG Düsseldorf vom 26.05.2008
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