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Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 12.07.2017
- VI-U (Kart) 16/13 -
Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten müssen für Übertragung im Kabelnetz bezahlen
Kündigung des "Einspeisevertrags" durch Rundfunkanstalten war kartellrechtswidrig
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat entschieden, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten für die Nutzung des Kabelnetzes insgesamt ca. 3,5 Millionen Euro zahlen müssen. Streitgegenständlich waren allein die Entgelte für das Jahr 2013 und das erste Quartal 2016.
Die Parteien des zugrunde liegenden Verfahrens streiten darüber, ob die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten verpflichtet sind, für die Verbreitung ihres Rundfunkprogramms über das Kabelnetz Entgelte zu zahlen. Noch bis 2012 hatten die beklagten Rundfunkanstalten der Netzbetreiberin jährlich über 20 Millionen Euro gezahlt. Grundlage für die Zahlungen war ein im Jahr 2008 zwischen den Beteiligten geschlossener "Einspeisevertrag". Im Frühjahr 2011 hatten sich die beklagten Rundfunkanstalten jedoch gemeinsam dazu entschlossen, den
Kündigungserklärungen der Rundfunkanstalten waren kartellrechtswidrig
Nach der Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf ist der zwischen den Beteiligten in 2008 geschlossene
Gericht verneint Wettbewerbsrechtlich relevante Ausbeutung der Rundfunkanstalten
Das Oberlandesgericht führte außerdem aus, der
In erster Instanz hatte das Landgericht Köln die Klage der Netzbetreiberin abgewiesen. Das zunächst ergangene Berufungsurteil des erkennenden Senats wurde vom Bundesgerichtshof in der Revisionsinstanz zum Teil aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.07.2017
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf/ra-online
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Dokument-Nr. 24579
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