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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 08.02.2018
- 1 U 112/17 -
Ermittlungsverfahren gegen ehemaligen DFB-Präsidenten wegen schwerer Steuerhinterziehung stellt keine Amtspflichtverletzung dar
OLG Frankfurt am Main verneint Anspruch auf Schadensersatz
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat bestätigt, dass das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft gegen den ehemaligen DFB-Präsidenten wegen schwerer Steuerhinterziehung keine Amtspflichtverletzung darstellt. Schmerzensgeldansprüche bestehen nicht.
Der Kläger des zugrunde liegenden Rechtstreits war 2004 bis 2012 Präsident des Deutschen Fußballbundes (DFB) und bis September 2006 auch Vizepräsident des Weltmeisterschafs-Organisationskomitees (WM-OK). Er begehrte vom Land Hessen Schadensersatz wegen eines gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahrens. Die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main ermittelt seit Ende 2015 gegen den Kläger wegen des Verdachts der
Betrag für angebliche FIFA-Gala als steuermindernde Betriebsausgabe geltend gemacht
Hintergrund des Ermittlungsverfahrens ist eine Überweisung in Höhe von 6,7 Mio. Euro an die FIFA, welche der Kläger für das WM-OK 2005 freigegeben hatte. Der Verwendungszweck dieser Zahlung bezog sich auf eine "FIFA-Gala". Diese fand nie statt. Ob die Zahlung der Rückführung eines Darlehens gegenüber Robert D. dienen sollte, ist zwischen den Parteien streitig. Der Betrag wurde im Jahr 2006 als steuermindernde Betriebsausgabe gebucht und im Rahmen der Bilanzaufstellung als Betriebsausgabe erfasst. Die Steuererklärung für das Jahr 2006 wurde nicht vom Kläger unterzeichnet.
Einleitung und Fortführung des Ermittlungsverfahrens stellt keine Amtspflichtverletzung dar
Das Landgericht Frankfurt am Main hat die auf den Vorwurf der
Durchsuchung steht nicht außer Verhältnis zum Tatvorwurf
Auch aus der Durchsuchung könne keine
OLG verneint schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts
Schließlich könne der Kläger nicht Schadensersatz verlangen, soweit Informationen aus dem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.03.2018
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main/ra-online
- Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 22.03.2017
[Aktenzeichen: 2-04 O 328/16]
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Dokument-Nr. 25643
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