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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 13.02.2020
- 1 U 60/19 -
Kein Anspruch auf Schadensersatz wegen unwirksamer Mietpreisbremse
Land Hessen muss nicht für unwirksame Mietpreisbremse haften
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat bestätigt, dass Mieter wegen Unwirksamkeit der sog. Mietpreisbremse vom Land Hessen keinen Schadensersatz verlangen können.
Die Mietpreisbegrenzungsverordnung, die für das Land Hessen im Jahr 2015 erlassen wurde, hatte große Teile der Stadt Frankfurt als angespannten Wohnungsmarkt festgelegt. In einem solchen Gebiet darf ein Vermieter bei der Nachvermietung nur eine
Amtshaftungsklage gegen das Landes wegen Unwirksamkeit der Mietpreisbremse
Die Klage der Mieter gegen ihre Vermieter auf
OLG verneint Verletzung einer drittgerichteten Amtspflicht
Die hiergegen eingelegte Berufung hat das OLG nun zurückgewiesen. Das OLG hat zugrunde gelegt, das Amtshaftungsansprüche wegen fehlerhafter Gesetzgebung im Allgemeinen nicht bestehen. Ein Anspruch wegen Amtshaftung erfordere die Verletzung einer drittgerichteten Amtspflicht. Bei der Gesetzgebung wie auch beim Erlass von Rechtsverordnungen verfolgten die rechtsetzenden Staatsorgane aber vor allem Allgemeinwohlinteressen. Daher bestehe keine unmittelbare Amtspflicht gegenüber den von einer gesetzlichen Regelung betroffenen Bürgern. Ein Ausnahmefall, dass die Verordnung konkrete Einzelpersonen betrifft, also eine Einzelfallregelung in Gesetzesform darstelle, liege bei der sog.
OLG verneint auch Anspruch aus Vertrauensschutz
Das OLG prüfte auch, ob Betroffene wegen enttäuschten Vertrauens entschädigt werden müssen, wenn sie auf die Gültigkeit der Mietpreisbegrenzungsverordnung vertrauen und deshalb eine Wohnung mit der Erwartung angemietet haben, dass sie den überhöhten Teil der
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Das OLG hat die Revision zum BGH zugelassen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.02.2020
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 28428
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