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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 14.12.2017
- 11 U 43/17 -
Waschanlagenbetreiber haftet nicht für Schäden durch defekten Sensor des Trocknungsbügels
Betreiber einer Waschstraße hat grundsätzlich nur für schuldhafte Pflichtverletzungen einzustehen
Der Betreiber einer Waschanlage haftet nicht für Beschädigungen, die durch den Gebläsebalken einer Waschstraße verursacht werden, dessen Sensor defekt ist. Dies entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main und bekräftigt, dass der Betreiber einer Waschstraße grundsätzlich nur für schuldhafte Pflichtverletzungen einzustehen habe.
Der Beklagte betreibt eine Tankstelle mit einer automatischen Portalwaschanlage in der Wetterau. Am Eingang der Anlage hängen Allgemeine Geschäftsbedingungen. Dort heißt es in Ziff. 3:
"Bei Eintritt eines Schadens durch den Waschvorgang in der Waschanlage haftet der Waschanlagenunternehmer für den unmittelbaren Schaden".
Haftpflichtversicherung lehnt Schadenregulierung ab
Der Kläger nutzte die Waschanlage. Während des Trocknungsvorgangs kollidierte der Trocknungsbalken mit der Windschutzscheibe des Fahrzeugs und beschädigte sie. Ursache war ein defekter Sensor. Der Gebläsebalken erkannte das Fahrzeug nicht korrekt und fuhr deshalb nicht die tatsächlich vorhandene Kontur ab. Der Kläger nahm daraufhin den Beklagten auf
Landgericht bejaht anteiligen Schadensersatz
Das Landgericht Gießen hat mit einem Grund- und Teilurteil ausgesprochen, dass die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt sei und der Beklagte einen Teilbetrag an den Kläger zu zahlen habe. Hiergegen richtete sich die Berufung des Beklagten.
OLG: Waschanlagenbetreiber trifft keine schuldhafte Pflichtverletzung
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main änderte das Urteil des Landgerichts und wies die Klage vollständig ab. Der Beklagte müsse nicht für die Beschädigungen einstehen. Es treffe ihn keine schuldhafte
Grundsätzlich hafte der Betreiber einer Autowaschstraße zwar für Fahrzeugschäden, die bei der Benutzung seiner Waschanlage entstehen. Es sei dabei auch zu vermuten, dass die Schadensursache im Organisations- und Gefahrenbereich des Betreibers liege, wenn - wie hier - kein Fehlverhalten des Nutzers oder aber ein Defekt des Fahrzeugs vorlägen.
Schaden wäre nachweislich auch bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt nicht zu vermeiden gewesen
Der Betreiber der
Kläger kann Herstellers der Waschstraße in Anspruch nehmen
Der Beklagte habe auch nicht eine verschuldensunabhängige
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.12.2017
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main/ra-online
- Landgericht Gießen, Urteil vom 17.03.2017
[Aktenzeichen: 5 O 164/16]
- Waschanlagenbetreiber haftet nicht für Beschädigung eines Pkw aufgrund Unvereinbarkeit eines serienmäßigen Bauteils mit Waschanlagentechnik
(Landgericht München I, Urteil vom 12.06.2017
[Aktenzeichen: 31 S 2137/17]) - Hohe Anforderungen an Waschanlagenbetreiber: Benutzer einer Waschstraße hat Anspruch auf Schadensersatz für beschädigtes Fahrzeug
(Landgericht Ansbach, Urteil vom 07.07.2015
[Aktenzeichen: 1 S 936/14])
Jahrgang: 2018, Seite: 637 NJW 2018, 637
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Dokument-Nr. 25270
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