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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 14.12.2017
11 U 43/17 -

Wasch­anlagen­betreiber haftet nicht für Schäden durch defekten Sensor des Trocknungsbügels

Betreiber einer Waschstraße hat grundsätzlich nur für schuldhafte Pflichtverletzungen einzustehen

Der Betreiber einer Waschanlage haftet nicht für Beschädigungen, die durch den Gebläsebalken einer Waschstraße verursacht werden, dessen Sensor defekt ist. Dies entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main und bekräftigt, dass der Betreiber einer Waschstraße grundsätzlich nur für schuldhafte Pflichtverletzungen einzustehen habe.

Der Beklagte betreibt eine Tankstelle mit einer automatischen Portalwaschanlage in der Wetterau. Am Eingang der Anlage hängen Allgemeine Geschäftsbedingungen. Dort heißt es in Ziff. 3:

"Bei Eintritt eines Schadens durch den Waschvorgang in der Waschanlage haftet der Waschanlagenunternehmer für den unmittelbaren Schaden".

Haftpflichtversicherung lehnt Schadenregulierung ab

Der Kläger nutzte die Waschanlage. Während des Trocknungsvorgangs kollidierte der Trocknungsbalken mit der Windschutzscheibe des Fahrzeugs und beschädigte sie. Ursache war ein defekter Sensor. Der Gebläsebalken erkannte das Fahrzeug nicht korrekt und fuhr deshalb nicht die tatsächlich vorhandene Kontur ab. Der Kläger nahm daraufhin den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch. Die Haftpflichtversicherung des Beklagten lehnte eine Begleichung der streitgegenständlichen Schäden ab.

Landgericht bejaht anteiligen Schadensersatz

Das Landgericht Gießen hat mit einem Grund- und Teilurteil ausgesprochen, dass die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt sei und der Beklagte einen Teilbetrag an den Kläger zu zahlen habe. Hiergegen richtete sich die Berufung des Beklagten.

OLG: Waschanlagenbetreiber trifft keine schuldhafte Pflichtverletzung

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main änderte das Urteil des Landgerichts und wies die Klage vollständig ab. Der Beklagte müsse nicht für die Beschädigungen einstehen. Es treffe ihn keine schuldhafte Pflichtverletzung. Anhaltspunkte für die Übernahme einer verschuldensunabhängigen Haftung lägen nicht vor.

Grundsätzlich hafte der Betreiber einer Autowaschstraße zwar für Fahrzeugschäden, die bei der Benutzung seiner Waschanlage entstehen. Es sei dabei auch zu vermuten, dass die Schadensursache im Organisations- und Gefahrenbereich des Betreibers liege, wenn - wie hier - kein Fehlverhalten des Nutzers oder aber ein Defekt des Fahrzeugs vorlägen.

Schaden wäre nachweislich auch bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt nicht zu vermeiden gewesen

Der Betreiber der Waschstraße könne jedoch nachweisen, dass der Schaden auch bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt nicht zu vermeiden gewesen sei. Dieser Nachweis sei dem Beklagten hier gelungen. Das Landgericht habe festgestellt, dass die Beschädigung durch einen defekten Sensor der Waschanlage verursacht worden sei. Der Kläger behaupte auch nicht, dass dieser Defekt in der Programmierung des Gebläsebalkens vom Beklagten hätte erkannt werden können. Den Beklagten treffe damit kein Verschulden an dem Schaden.

Kläger kann Herstellers der Waschstraße in Anspruch nehmen

Der Beklagte habe auch nicht eine verschuldensunabhängige Haftung übernommen. Wortlaut sowie Sinn und Zweck von Ziff. 3 seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen bezögen sich bei verständiger Auslegung allein auf die Eingrenzung der Haftung auf "unmittelbare Schäden". Es entspreche allgemeinen vertraglichen Grundsätzen, "dass im Regelfall nur für verschuldete Schäden einzustehen ist". Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sei zudem davon auszugehen, dass sich Unternehmer "regelmäßig vor Schadensersatzansprüchen schützen wollen, die in ihren Auswirkungen unübersehbar sind, sich einer wirtschaftlich vertretbaren Risikodeckung entziehen und über den Wert der Gegenleistung weit hinausgehen". So liege es hier. Der Kläger werde im Übrigen nicht rechtlos gestellt, da eine Inanspruchnahme des Herstellers der Waschstraße möglich sei.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.12.2017
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main/ra-online

Vorinstanz:
  • Landgericht Gießen, Urteil vom 17.03.2017
    [Aktenzeichen: 5 O 164/16]
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Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2018, Seite: 637
NJW 2018, 637

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Dokument-Nr.: 25270 Dokument-Nr. 25270

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Kommentare (2)

 
 
Antefix schrieb am 14.12.2017

Na, war da nicht ein Haftpflichtversicherer (des Anlagenbetreibers) anwaltlich wieder mal deutlich besser (bezahlt) vertreten als der womöglich nicht rechts- od. unfallschutzversicherte Autofahrer? Der darf dafür von vorn anfangen und einen noch großmächtigeren Anlagenhersteller verklagen, der ihm durch seinen Haftpflichtversicherer erklären lässt, dass die obergerichtliche Erkenntnis eines wahrscheinlichen Sensor-Materialfehlers freibleibend, weil nicht schon gutachterlich widerlegt worden ist -- aber nun sei ein solcher Nachweis ja nicht mehr zu führen? Mann-oh-mann, man kommt grad ausse Werkstatt und ein Rad bremst nicht mehr = Autohersteller verklagen ??

Peter Kroll schrieb am 14.12.2017

Selber schuld.

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