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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 04.05.2010
- 11 U 70/09 (Kart) -
"documenta" – Veranstalter von Bildungsreisen dürfen keine eigenen kommerziellen Führungen anbieten
Interesse der Kostendeckung der Veranstaltung durch hauseigene Führungen hat Vorrang vor Angebot einheitlicher fachlicher Leitung durch Reiseveranstalter
Die Trägergesellschaft der "documenta" in Kassel darf kommerziellen Veranstaltern von Bildungsreisen untersagen, mit deren Reiseleitern eigene Führungen von Reisegruppen durch "documenta"-Ausstellungen durchzuführen. Dies entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main.
Geklagt hatte eine Veranstalterin von Studienreisen, zu deren Angebot auch Reisen zu in- und ausländischen Kulturereignissen gehört. Im Jahr 2007 bot sie Reisen zur "documenta 12" an und beabsichtigte, für die Reiseteilnehmer Führungen durch die Ausstellung durch ihre Reiseleiter vornehmen zu lassen. Weil die beklagte Trägergesellschaft der "documenta" hierzu ihre Zustimmung verweigerte, klagte die Reiseveranstalterin.
OLG: Klage ist unbegründet
Wie schon das Landgericht Kassel, sah auch das Oberlandesgericht die Klage als unbegründet an. Zur Begründung führte das Gericht aus, der Reiseveranstalterin stehe der geltend gemachte Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
Trägergesellschaft der Veranstaltung verstößt nicht gegen kartellrechtliches Verbot
So mangele es an einem Verstoß der Beklagten gegen ein kartellrechtliches Verbot. Zwar nehme die Beklagte im Hinblick auf die "documenta" eine marktbeherrschende Stellung ein; es liege aber keine missbräuchliche Ausnutzung dieser Stellung vor. Die Beklagte könne sich nämlich auf einen sachlichen Grund für das Verbot berufen. Dies ergebe eine Abwägung der widerstreitenden Interessen der Parteien. Dabei gebühre dem Interesse der Beklagten, die Kosten ihrer eigenen Ausstellung durch Einnahme aus eigenen Führungen zu decken, und ihrem Recht, über die Vermarktung ihrer Ausstellung frei zu bestimmen, der Vorrang vor dem Interesse der Reiseveranstalterin, ihren Kunden die gesamte Reise unter einheitlicher fachlicher Leitung anzubieten. Die damit einhergehende Beeinträchtigung müsse die Reiseveranstalterin auch deshalb hinnehmen, weil die Beklagte keine Einwände gegen die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.05.2010
Quelle: ra-online, OLG Frankfurt am Main
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Dokument-Nr. 9613
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