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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 20.12.2018
11 U 95/13 (Kart) -

Nutzungsgebühr für Kabelkanäle der Telekom nicht überhöht

Kartell­rechts­widriger Preis­höhen­miss­brauch durch Festhalten an ausgehandelten Preisen nicht feststellbar

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat die Klage der Betreiberin der Breitbandkabelnetze in den meisten deutschen Bundesländern auf Herabsetzung des Entgelts für die Nutzung der Kabelkanäle der beklagten Deutschen Telekom GmbH (Deutsche Telekom) abgewiesen. Unter Berücksichtigung der gegenläufigen Interessen sei es laut Oberlandesgericht sachlich gerechtfertigt, dass die Deutsche Telekom weiterhin die 2002 vertraglich vereinbarten Nutzungsentgelte verlangt.

Bereits seit den 1980iger Jahren hatten die Deutsche Telekom und ihre Rechtsvorgängerinnen parallel zum damaligen Telefonnetz ein bundesweites Breitbandkabelnetz ausgebaut, über das digitales Fernsehen sowie Telekommunikationsdienstleistungen (z.B. Internet-Zugänge) angeboten werden. Im Jahr 2001 wurde dieser Geschäftszweig aufgrund europarechtlicher Vorgaben ausgegliedert und auf Regionalgesellschaften übertragen. Im Jahr 2003 erwarb die Klägerin über eine private Investorengruppe den Großteil der Regionalgesellschaften einschließlich des Anlagevermögens, das im Wesentlichen aus den Kabelnetzen bestand. Die Kabelkanalanlagen, in denen die Kabelnetze verlegt sind, verblieben im Eigentum der Deutschen Telekom. Die Vertragspartner verständigten sich auf ein langfristig zu zahlendes Pauschalentgelt für die Nutzung der Kabelkanäle im unteren sechsstelligen Bereich pro Jahr.

Die Höhe des Entgelts für die Überlassung der Kabelkanäle im Bereich ab dem Hauptverteiler/Vermittlungsstelle bis zum Hausanschluss (sogenannte letzte Meile) ist seit 2010 reguliert. Die von der Bundesnetzagentur für diesen Abschnitt festgesetzten Preise liegen ganz erheblich unter dem hier zwischen den Parteien vereinbarten Entgelt.

Klägerin verweist auf marktbeherrschende Stellung der Deutschen Telekom und verlangt Rückzahlung gezahlter Beträge in Millionenhöhe

Die Klägerin begehrte nunmehr eine Absenkung des vereinbarten Entgelts und Rückzahlung von bereits in den Vorjahren gezahlter Beträge in Höhe eines dreistelligen Millionenbetrags. Sie verweist auf die marktbeherrschende Stellung der Deutschen Telekom bei der Zurverfügungstellung von Anlagen zur Unterbringung von Breitbandkabeln und auf die deutlich niedrigeren Nutzungsentgelte, die von der Bundesnetzagentur für die ihrer Regulierungskompetenz unterliegenden Leistungen festgesetzt worden seien. Mit ihrem Anliegen war sie bereits einmal vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main gescheitert. Dieses Urteil war vom Bundesgerichtshof aufgehoben und das Verfahren an das Oberlandesgerichts zurückverwiesen worden (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil v. 24.01.2017 - KZR 2/15 - ).

OLG verneint kartellrechtswidrigen Preishöhenmissbrauch

Auch in dem neu eröffneten Berufungsverfahren konnte die Klägerin das Oberlandesgericht nicht von ihrem Anliegen überzeugen. Ausschlaggebend war eine Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände dieses komplexen Falls einschließlich solcher Gesichtspunkte, die in der ersten Revisionsentscheidung noch nicht berücksichtigt werden konnten, aber für die Interessenlage der Parteien eine ausschlaggebende Rolle spielen. Das Oberlandesgericht hat dabei auch die Erwägungen berücksichtigt, die das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem Urteil zu der parallel gelagerten Klage einer anderen Breitbandkabelnetzbetreiberin gegen die Deutsche Telekom angestellt hat (Urteil vom 14.3.2018, Az. VI – U (Kart) 7/16). Ein kartellrechtswidriger Preishöhenmissbrauch durch das Festhalten an den ausgehandelten Preisen sei demnach nicht feststellbar. Auf der Grundlage einer umfassenden Bewertung des maßgeblichen Sachverhalts sei das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass das Interesse der Beklagten am Fortbestand der getroffenen Entgeltvereinbarung - auch unter Einbeziehung kartellrechtlicher Wertungen - uneingeschränkt schützenswert sei, so das Oberlandesgericht.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.01.2019
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main/ra-online

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