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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 23.12.2021
- 11 Verg 6/21 -
Ausschreibung von Videokonferenzsystemen für die hessischen Schulen vergabewidrig
Land Hessen ist bei der Eignungsprüfung von einem intransparenten Begriff des Videokonferenzsystems ausgegangen
Die Beschaffung eines datenschutzkonformen Videokonferenzsystems durch das Land Hessen kann nicht auf Basis der bestehenden Vergabeunterlagen erfolgen. Sofern das Land an seiner Beschaffungsabsicht festhält, sind die Vergabeunterlagen unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Vergabesenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG) im Zusammenhang mit der Eignungsprüfung neu zu fassen. Das OLG bestätigte im Ergebnis mit dem verkündeten Beschluss die Entscheidung der Vergabekammer.
Das Land Hessen schrieb europaweit die Bereitstellung eines Videokonferenzsystems für alle 2000 hessischen Schulen aus. Das System sollte datenschutzkonform zuverlässig Distanzunterricht ermöglichen, wenn Präsenzunterricht nicht stattfinden kann. Die Kapazität sollte die gleichzeitige Teilnahme von 200.000, in Spitzenzeiten 450.000 Schülern ermöglichen. Die Bieter sollten zum Nachweis ihrer Eignung eine Referenz über die Bereitstellung einer Videokonferenzsystem-Umgebung einreichen.
Richter sehen Mängel der Ausschreibung im Bereich der Eignungskriterien das Vergabeverfahrens
Das Land Hessen beabsichtigte, einer Mitbieterin der hiesigen Antragstellerin den Zuschlag zu erteilen. Hiergegen richtete sich das von der Antragstellerin eingeleitete Vergabenachprüfungsverfahren. Die Vergabekammer hat wegen Mängeln der Ausschreibung im Bereich der Eignungskriterien das Vergabeverfahren in das Stadium vor Veröffentlichung der Bekanntmachung zurückversetzt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde hatte vor dem OLG keinen Erfolg.
Richter: Land ist bei der Eignungsprüfung von einem intransparenten Begriff des Videokonferenzsystems ausgegangen
Das Land sei bei der Eignungsprüfung von einem intransparenten Begriff des Videokonferenzsystems ausgegangen, denn es habe angenommen, dass auch solche Produkte referenziert werden dürften, die noch nicht einmal die Kernelemente der ausgeschriebenen Leistung beinhalteten. Zu den Kernelementen der ausgeschriebenen Leistung gehöre jedenfalls eine Mindestanzahl an gleichzeitig unterstützten Videokonferenzräumen (diese repräsentieren die Klassenzimmer), in denen alle Teilnehmer in Klassenstärke sichtbar seien bei browsergestützter Arbeitsweise. Die Referenz des Bieters, der nach Einschätzung des Landes den Zuschlag erhalten sollte, habe keine im Ansatz vergleichbare Leistung zum Gegenstand gehabt.
Da die Eignungskriterien eine Prognoseentscheidung über die Leistungsfähigkeit der Bieter ermöglichen sollen, müsse das Land in eigener Zuständigkeit seine Ausschreibungsunterlagen überarbeiten. Das Vergabeverfahren sei deshalb auf den Stand der Ausschreibung zurückgesetzt worden.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.12.2021
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/pt)
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Dokument-Nr. 31216
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