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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 13.03.2024
- 13 U 180/22 -
Goldanlagen: Lagerhalter haftet nicht gegenüber getäuschten Anlegern
Lagervertrag entfaltet keinen Drittschutz
Der Lagervertrag zwischen einer Anlagegesellschaft für Goldanlagen und dem Betreiber eines Hochsicherheitslagers entfaltet keine Schutzwirkung zugunsten der Anleger. Ohne Kenntnis des kriminellen Vorgehens der Anlagegesellschaft bestehen auch keine Ansprüche der geschädigten Anleger gegen die Lagerhalterin wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit seiner Entscheidung die Berufung des klagenden Anlegers auf Zahlung von gut 250.000 € zurückgewiesen.
Die Anlagegesellschaft vermarktete Anlagemodelle über physisches Feingold im Wege eines Strukturvertriebs. Hierbei täuschte sie die Anleger über die Menge des tatsächlich vorhandenen Goldes sowie hinsichtlich deren vermeintlicher (Mit-)Eigentümerstellung. Die Beklagte betreibt u.a. ein Hochsicherheitslager zur Verwahrung von Wertsachen, in welchem die Anlagegesellschaft im Zusammenhang mit den Anlageverträgen
Auch keine Ansprüche wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung
Die hiergegen gerichtete Berufung hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Die Beklagte hafte dem Kläger nicht auf Schadensersatz. Aus dem Lagervertrag zwischen der Beklagten und der Anlagegesellschaft könne der Kläger keine Ansprüche herleiten. Die Einlagerung habe ausschließlich für die Anlagegesellschaft stattgefunden; der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.03.2024
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 33834
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