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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 25.03.2019
- 13 U 213/17 -
Artist hat keinen Anspruch auf Entschädigung nach Sturz am "Todesrad"
Mögliche veränderte Stellung der sichernden Betongewichte nicht nachweislich ursächlich für Sturz
Nutzt ein Verein für Akrobatikvorstellungen von Kindern die Gewichte eines "Todesrads", haftet der Verein für einen anschließenden Sturz des Artisten am "Todesrad" nur, wenn sich die Nutzung der Gewichte auf die Standsicherheit des "Todesrads" ausgewirkt hat. Dies entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main und wies damit die Schadensersatzansprüche eines Artisten zurück, da der zugezogene Sachverständige keine Kausalität feststellen konnte.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ist Artist. Er verpflichtete sich, bei einem "Weihnachtszirkus" in Darmstadt an 30 Tagen mit seinem Partner eine "Todesrad- und Hochseilnummer" darzubieten. Das "Todesrad" wurde mit vier 2-Tonnen-Gewichten gesichert, die wiederum durch Nägel im Kopfsteinpflaster fixiert wurden. Für den ordnungsgemäßen Aufbau und die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen des "Todesrads" war der Kläger zuständig.
Gewichte zur Sicherung des Todesrades angeblich bei Kindervorstellung verschoben
Vor einer der Abendveranstaltungen führte der Beklagte, ein gemeinnütziger pädagogischer Verein, eine Nachmittagsvorstellung durch, bei der Kinder eigene Kunststücke zeigen durften. Zur
Beeinflussung der Standsicherheit des "Todesrads" durch Veränderung der Lage der Gewichte nicht nachweisbar
Das Landgericht Darmstadt wies die Klage ab. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte auch vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main keinen Erfolg. Der Kläger habe nicht den Beweis erbracht, dass der Beklagte für seine Verletzungen beim
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.04.2019
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main/ra-online (pm/kg)
- Landgericht Darmstadt, Urteil vom 20.06.2017
[Aktenzeichen: 13 O 55/13]
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Dokument-Nr. 27333
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