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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 12.09.2012
- 16 W 36/12 -
Äußerungen in der "taz": Bezeichnung einer im öffentlichen Leben stehenden Person als "Hure" zulässig
Grenze zur Schmähkritik durch Artikel nicht überschritten
Wird das Verhältnis einer im öffentlichen Leben stehenden Person mit der Presse mit der Tätigkeit einer Hure verglichen, so ist dies zulässig. Die Grenze zur Schmähkritik ist in diesem Fall nicht überschritten. Dies entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main und wies eine von Dr. Thilo Sarrazin eingelegte Beschwerde gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die "taz" zurück.
In dem zugrunde liegenden Fall erschien am 18. Juni 2012 in der Berliner Tageszeitung "taz" ein Artikel über den Antragsteller. Darin heißt es u.a. der Antragsteller "wird inzwischen von Journalisten benutzt wie eine alte Hure, die zwar billig ist, aber für ihre Zwecke immer noch ganz brauchbar, wenn man sie auch etwas aufhübschen muss ... fragt sich nur, wer da Hure und wer Drübersteiger ist?"
Einstweilige Verfügung scheitert vor dem Landgericht Frankfurt am Main
Der Antragsteller meint, dass es sich bei dieser Äußerung um eine unzulässige
Schmähkritik gekennzeichnet durch Diffamierung einer Person
Zu Recht, wie jetzt das Oberlandesgericht Frankfurt am Main auf die Beschwerde Sarrazins hin entschied. Die Grenze zur verbotenen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.04.2013
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (zt/AfP 20012, 577/rb)
Jahrgang: 2012, Seite: 577 AfP 2012, 577
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Dokument-Nr. 14160
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