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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 19.11.2020
- 16 W 37/20 -
Warnhinweis auf Ärzteportal bei Verdacht auf manipulierter Bewertungen rechtmäßig
Vorgehensweise nach Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung gedeckt
Ein Ärztebewertungsportal darf bei einem begründeten Verdacht von „gekauften Bewertungen“ das Arztprofil mit einem Warnhinweis kennzeichnen, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG). Die Grundsätze der sog. Verdachtsberichterstattung gelten auch hier.
Der Antragsteller ist Zahnarzt. Die Antragsgegnerin betreibt ein Arztsuche- und -bewertungsportal. Sie informierte den Antragsteller darüber, dass ihren Feststellungen nach auf seinem Profil „gefälschte positive Bewertungen“ veröffentlicht worden seien. Sollte er dies nicht aufklären können, kündigte sie an, die Nutzer per
OLG: Warnhinweis weist nur auf bloßen Verdacht hin
Der Antragsteller begehrt im Eilverfahren von der Antragsgegnerin, die Kennzeichnung seines Profils mit einem Warnzeichen und das Einblenden des Hinweistextes zu unterlassen. Das Landgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte Beschwerde hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Der
Vorgehensweise nach den Grundsätzen der sog. Verdachtsberichterstattung gedeckt
Die Vorgehensweise der Antragsgegnerin sei deshalb nach den Grundsätzen über die sog. Verdachtsberichterstattung gedeckt. Diese Grundsätze seien auf die Antragsgegnerin, die mit dem
Öffentliche Interesse an Warnhinweis
Ohne Erfolg berufe sich der Antragsteller auf angebliche Erpressungsversuche. Sein Vorbringen, er habe Schreiben von Erpressern erhalten, die mit dem Zusenden positiver Bewertungen an die Antragsgegnerin gedroht hätten, wenn er nicht 500,00 € zahle, sei widersprüchlich und nicht plausibel. So sei es etwa nicht verständlich, warum die Erpresser nicht unmittelbar mit negativen Bewertungen gedroht hätten. Der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.11.2020
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/aw)
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Dokument-Nr. 29491
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