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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 17.01.2019
- 16 W 54/18 -
An engste Familienmitglieder gerichteter Misshandlungsvorwurf in WhatsApp-Nachrichten fällt in Bereich "beleidigungsfreier Sphäre"
Innerhalb des engsten Familienkreises besteht ehrschutzfreier Raum
Innerhalb des engsten Familienkreises besteht ein ehrschutzfreier Raum, der es ermöglicht, sich frei auszusprechen, ohne gerichtliche Verfolgung befürchten zu müssen. Behauptet die Schwiegermutter gegenüber ihrer Schwester und ihrer Tochter, dass ihr Schwiegersohn seine Familienmitglieder misshandle, hat dieser dagegen keinen Unterlassungsanspruch. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hervor.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ist der Schwiegersohn der Beklagten. Er verlangt von seiner Schiegermutter, dass sie zahlreiche
Schwiegermutter versendet "Protokoll über Misshandlungen" per WhatsApp an Verwandte
Die beklagte Schwiegermutter verfasste daraufhin ein so genanntes "Protokoll über Misshandlungen", in welchem sie zahlreiche Verhaltensweisen des Klägers auflistete. Dieses "Protokoll" sowie das Video versandte die Beklagte als WhatsApp-Anlagen an ihre Schwester mit der Bitte, dieses an ihre gemeinsame Mutter weiterzuleiten. Darüber hinaus stellte sie Strafanzeige gegen den Kläger wegen Kindesmisshandlung und legte dem Jugendamt und der Kriminalpolizei ebenfalls das "Protokoll" und das Video bei.
Streitgegenständliche Äußerungen sind als "privilegierte Äußerungen" einzustufen
Der Kläger begehrte von der Beklagten, dass sie zahlreiche in diesem "Protokoll" enthaltene Aussagen nicht weiter behauptet und verbreitet. Das Landgericht wies seinen Antrag zurück. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte auch vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main keinen Erfolg. Die streitgegenständlichen
Äußerungen erfolgten in geschütztem Freiraum
Hier seien die streitgegenständlichen
Kein Unterlassungsanspruch aufgrund Weiterleitung der Nachrichten an Kriminalpolizei und Jugendamt
Soweit die beanstandeten
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.01.2019
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main/ra-online
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Dokument-Nr. 26994
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